Gesetzestext

 

Auf die Übertragung einer Forderung kraft Gesetzes finden die Vorschriften der §§ 399 bis 404, 406 bis 410 entsprechende Anwendung.

A. Forderungsübergang kraft Gesetzes.

I. Allgemeines.

 

Rn 1

§ 412 bezieht sich auf gesetzliche Vorschriften, die ausdr anordnen, dass die Forderung unmittelbar übergehen soll (BGHZ 43, 1, 5). Dies kann auch durch die Formulierung geschehen, dass eine Person an die Stelle des Gläubigers tritt (vgl § 326 II InsO). Keine cessio legis ist gegeben, wenn im G lediglich die Verpflichtung zur Abtretung vorgesehen ist (zB §§ 255, 285).

II. Einzelfälle.

 

Rn 2

Ansprüche nach §§ 268 III, 426 II, 774 I, 1143 I, 1150, 1249, 1607 II 2, 1608 3; § 326 II InsO, § 86 VVG, § 116 SGB X (hier soll der Geschädigte zur Einziehung ermächtigt bleiben, BGHZ 131, 274, 283 f), § 94 I SGB XII, § 87a BBG, § 6 EFZG.

B. Entsprechende Anwendung der §§ 399–404, 406–410.

 

Rn 3

§ 412 verweist im Wesentlichen auf die Vorschriften für den rechtsgeschäftlich begründeten Forderungsübergang. Ausdr ausgenommen wird § 398, da diese Vorschrift nur den Abtretungsvertrag betrifft; ferner § 405, der nur auf den rechtsgeschäftlichen Verkehr passt; schließlich § 411, bei dem eine cessio legis kaum denkbar ist. Bei der entspr Anwendung der in § 412 genannten Vorschriften ist der jeweilige Normzweck zu beachten.

C. Forderungsübergang in sonstigen Fällen.

 

Rn 4

Der cessio legis gleichgestellt wird der Forderungsübergang durch gerichtliche Überweisung (BGH ZIP 03, 1771; Celle NZG 04, 613), Übertragung auf den Treuhänder nach § 291 II InsO (BGH ZIP 06, 1651) oder sonstigen Hoheitsakt (BAG NJW 71, 2094). Keine Anwendung findet § 412 im Falle der Universalsukzession nach § 1922; wohl aber bei der Gesamtrechtsnachfolge unter Lebenden, etwa nach § 1416 oder § 20 UmwG (MüKo/Kieninger § 412 Rz 15 ff).

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