Gesetzestext

 

Hat der Schuldner eine Urkunde über die Schuld ausgestellt, so kann er sich, wenn die Forderung unter Vorlegung der Urkunde abgetreten wird, dem neuen Gläubiger gegenüber nicht darauf berufen, dass die Eingehung oder Anerkennung des Schuldverhältnisses nur zum Schein erfolgt oder dass die Abtretung durch Vereinbarung mit dem ursprünglichen Gläubiger ausgeschlossen sei, es sei denn, dass der neue Gläubiger bei der Abtretung den Sachverhalt kannte oder kennen musste.

A. Bedeutung.

 

Rn 1

Die Vorschrift statuiert eine eng begrenzte Ausn von dem Grundsatz, dass Forderungen nicht kraft guten Glaubens erworben werden können. Sie findet keine Anwendung auf den gesetzlichen Forderungsübergang, wohl aber auf die Verpfändung u die rechtsgeschäftliche Übertragung sonstiger Rechte nach § 413 (so für die Abtretung eines übertragbaren Vertragsangebots RGZ 111, 46, 47). § 405 gilt auch für Neben- u Vorzugsrechte, sofern diese nach § 401 mit übergehen.

B. Voraussetzungen.

I. Urkunde.

 

Rn 2

Bei der Urkunde iSd § 405 muss es sich um eine schriftlich verkörperte Gedankenerklärung handeln, aus der sich die Identität der Forderung u die Legitimation des Zedenten ergibt. Sie muss zum Nachweis der Forderung bestimmt sein, ein Lagerschein genügt (BGH DB 75, 831 [BGH 13.12.1974 - I ZR 73/73]). Voraussetzung ist ferner, dass der Schuldner sie ausgestellt u willentlich in den Verkehr gebracht hat. Bei abhanden gekommenen Urkunden greift § 405 nicht (Weimar MDR 68, 556, 557; MüKo/Kieninger § 405 Rz 6).

II. Vorlage der Urkunde.

 

Rn 3

Der Zessionar muss die Urkunde im Original sinnlich wahrgenommen u sein Vertrauen auf sie gegründet haben. Erforderlich ist, dass die Vorlage in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Abtretung erfolgt. Eine spätere Vorlage ist unbeachtlich. Eine vorhergehende Vorlage wird man dann ausreichen lassen können, wenn die Urkunde u der auf sie gegründete Vertrauenstatbestand bei Abtretung unverändert fortbesteht (MüKo/Kieninger § 405 Rz 7; Staud/Busche § 405 Rz 11; aA RGZ 111, 46, 48).

III. Guter Glaube des Neugläubigers.

 

Rn 4

Der Schutz des § 405 setzt Gutgläubigkeit des Zessionars voraus. Es gilt der Maßstab des § 122 II; bereits einfache Fahrlässigkeit schadet.

C. Wirkungen.

 

Rn 5

Liegen die Voraussetzungen des § 405 vor, so kann sich der Schuldner nicht mehr darauf berufen, dass die Forderung auf einem Scheingeschäft (§ 117 I) beruht oder ein vertraglicher Abtretungsausschluss iSd § 399 Alt 2 vorliegt, andere Einwendungen bleiben unberührt (Kuhn AcP 208, 101, 106 ff). Ein Scheingeschäft iSd § 405 ist auch anzunehmen, wenn die Parteien bewusst eine rechtliche Konstruktion wählen, die von Anbeginn die Forderung nicht entstehen lässt, etwa durch Vorausabtretung an den Schuldner zum Zwecke der Konfusion (Frankf NJW-RR 92, 684 [OLG Frankfurt am Main 12.11.1991 - 5 U 207/90]). Den Abtretungsausschluss erfasst § 405 unabhängig davon, ob er vor oder nach Ausstellung der Urkunde vereinbart wurde (MüKo/Kieninger § 405 Rz 11). Die Forderung entsteht ohne die genannten Einwendungen in der Person des Zessionars. Er kann daher die Forderung nunmehr abtreten ohne Rücksicht auf die Gutgläubigkeit des Nächsterwerbers, dies soll aber nicht für den Rückerwerb durch den bösgläubigen Erstzedenten gelten (Weimar JR 73, 277, 278; Staud/Busche § 405 Rz 21; aA MüKo/Kieninger § 405 Rz 8). Bei mehrfacher Abtretung wird nur der Ersterwerber geschützt. Der Schuldner kann mit einer gg den Neugläubiger gerichteten Forderung aufrechnen (RGZ 87, 420, 424).

 

Rn 6

§ 405 findet entspr Anwendung, wenn der Gläubiger zum Schein eine Abtretungsurkunde ausstellt u der Scheinzessionar weiter zediert (RGZ 115, 303, 308; 90, 273, 279; Weimar JR 73, 277, 279). Wird durch die Errichtung einer Urkunde über eine in Wirklichkeit nicht bestehende Forderung der Anschein der Kreditwürdigkeit erweckt, so lassen sich Schadensersatzansprüche auf Vertrag oder Delikt, nicht aber auf § 405 stützen (BGHZ 12, 105, 109 f).

D. Beweislast.

 

Rn 7

Der neue Gläubiger muss darlegen u ggf beweisen, dass der Schuldner eine Urkunde über die Schuld ausgestellt hat u ihm diese bei der Abtretung vorgelegt wurde. Der Schuldner trägt die Darlegungs- u Beweislast für eine etwaige Bösgläubigkeit des Zessionars.

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