Gesetzestext

 

(1) Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig.

(2) Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden die für das verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften Anwendung.

A. Scheingeschäft, § 117 I.

I. Bedeutung.

 

Rn 1

Beim Scheingeschäft wollen die Parteien einvernehmlich den äußeren Schein eines Rechtsgeschäfts hervorrufen, doch sollen die damit verbundenen Rechtswirkungen nicht eintreten (BGHZ 36, 87 f; 144, 331, 333; BGH NJW-RR 06, 1556; 12, 18 Tz 9; s.a. 07, 1210, Jagdpacht; BAG NZA 21, 37). Indem die übereinstimmend nicht gewollte Willenserklärung für nichtig erklärt wird, konkretisiert § 117 I die negative Seite der Privatautonomie (BGH NJW 00, 3127 [BGH 26.05.2000 - V ZR 399/99]).

II. Voraussetzungen.

1. Empfangsbedürftige Willenserklärung.

 

Rn 2

Die Vorschrift ist nach ihrem eindeutigen Wortlaut allein auf empfangsbedürftige Willenserklärungen anwendbar. Bei streng einseitigen Willenserklärungen fehlt ein Adressat, der mit dem Scheincharakter einverstanden sein könnte. § 117 gilt daher nicht für das Testament (BayObLG FamRZ 77, 348; Frankf OLGR 93, 467). Auf amtsempfangsbedürftige Erklärungen, zB die Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft, ist die Vorschrift nicht anwendbar, weil die Behörde kein Einverständnis erklären kann. Für Prozesshandlungen gilt § 117 nicht. Eine einvernehmlich nur zum Schein erhobene Klage ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.

2. Vorgetäuschter Geschäftswille.

 

Rn 3

Da die Parteien nur den Schein eines Rechtsgeschäfts hervorrufen wollen, fehlt ihnen beim simulierten Geschäft der Geschäftswille (BGH NJW 80, 1573; LAG Hamm NZA-RR 07, 65 [LAG Hamm 24.10.2006 - 9 Sa 1033/05], Berufsausbildungsvertrag), der für das verdeckte Geschäft regelmäßig vorliegt. Maßgebend ist, ob den Parteien zur Erreichung des mit dem Rechtsgeschäft angestrebten Erfolgs eine Simulation genügt oder ob die Parteien ein ernst gemeintes Rechtsgeschäft für notwendig halten – subjektiver Simulationsbegriff. Eine Täuschungsabsicht ist nicht erforderlich, doch werden die Parteien häufig einen Dritten (Finanzbehörde) täuschen wollen.

 

Rn 4

Einzelfälle: Ein bei Abschluss gewollter Vertrag wird nicht zum Scheingeschäft, weil der Erfolg in der Rechtsform nicht zu erreichen ist (BGH NJW-RR 06, 1556). Eine zur Rangsicherung ernstlich gewollte, aber für eine Scheinforderung bestellte Hypothek entsteht wirksam als Eigentümergrundschuld (BGHZ 36, 88). Agenturgeschäfte im Gebrauchtwagenhandel sind keine Scheingeschäfte (BGH NJW 81, 388; zu §§ 474 ff jetzt NJW 05, 1039 [BGH 26.01.2005 - VIII ZR 175/04]; 07, 759 [BGH 22.11.2006 - VIII ZR 72/06] Tz 15 f; zum Umgehungsgeschäft § 134 Rn 33). Zum Gebot unter der Hälfte des Grundstückswerts in der Zwangsversteigerung § 116 Rn 3. Entscheiden sich die Parteien aus steuerlichen Gründen für eine Rechtsgestaltung, existiert idR der erforderliche Rechtsbindungswille, denn eine vertragliche Vereinbarung kann nicht gleichzeitig als steuerrechtlich gewollt und zivilrechtlich nicht gewollt angesehen werden (BGH NJW 93, 2610 [BGH 05.07.1993 - II ZR 114/92]; NJW-RR 06, 283 [BGH 02.11.2005 - IV ZR 57/05]). Enthält ein Grundstückskaufvertrag zur Erlangung steuerlicher Vorteile eine in Wahrheit nicht gewollte Regelung über die Sanierung des Objekts, ist der Vertrag wirksam (BGH NJW-RR 02, 1527 [BGH 05.07.2002 - V ZR 229/01]). Ein Vertrag über einen Werbeaufkleber einer Großstadt bei der Kfz-Zulassung ist nicht als Scheingeschäft angesehen worden (Hamm BeckRS 20, 24327). Ein Arbeitsvertrag ist als Scheingeschäft nichtig, wenn zwischen den Parteien bei Vertragsabschluss Einigkeit darüber besteht, dass das vereinbarte Entgelt ganz oder zumindest tw nicht als Gegenleistung für die Erbringung einer Arbeitsleistung, sondern aus anderen Gründen gezahlt werden soll und eine Pflicht zur Arbeitsleistung nicht begründet wird (BAG NZA 21, 37 [BAG 14.10.2020 - 5 AZR 409/19]; ausführlich Benecke RdA 16, 65). Gibt bei einer Internet-Versteigerung ein vom Anbieter beauftragter Dritter ein Angebot ab, um die Versteigerung zu manipulieren, ist das Angebot nichtig (Frankf BeckRS 15, 07929; aA LG Frankenthal BeckRS 14, 18110). Ein eigenes Gebot des Anbieters ist grds weder nach § 116 S 1 noch nach § 117 I (aA Rostock BeckRS 15, 02441; Frankf BeckRS 15, 07929) unwirksam, wohl aber, weil mit sich selbst kein Vertrag geschlossen werden kann. Dennoch kann es aufgrund der Versteigerungsbedingungen rechtliche Relevanz erlangen (Stuttg NJW-RR 15, 1363 [OLG Stuttgart 14.04.2015 - 12 U 153/14]).

 

Rn 5

Unrichtige Angaben einzelner Tatsachen und bloße Falschbezeichnungen, wie Vor- oder Rückdatierungen, lassen die Gültigkeit des Rechtsgeschäfts unberührt, soweit das Geschäft wirklich gewollt ist. Die Vorausquittung einer Zahlung führt nicht zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts (BGH NJW 11, 2785 [BGH 20.05.2011 - V ZR 221/10] Tz 6). Über den rechtlichen Status eines ArbN entscheidet nicht die Bezeichnung, sondern die tatsächliche Durchführung des Vertrags (BAG NZA 03, 855 f [BAG 13.02.2003 - 8 AZR 59/02]).

3. Einverständnis.

 

Rn 6

Zwischen den Partei...

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