Rn 3

Er erfordert eine Willenserklärung, die allein oder iVm zusätzlichen Willenserklärungen sowie ggf weiteren Elementen eine gewollte Rechtsfolge herbeiführt (BGH NJW 01, 290 [BGH 17.10.2000 - X ZR 97/99]). Die Begriffe Willenserklärung (Rn 16) und Rechtsgeschäft liegen dicht beieinander und werden teilw synonym verwendet. So sprechen die §§ 119, 120, 123 von einer anfechtbaren Willenserklärung und § 142 handelt vom anfechtbaren und angefochtenen Rechtsgeschäft (dazu § 142 Rn 2). Die Termini sind jedoch nicht deckungsgleich. Ein einseitiges Rechtsgeschäft (Rn 9) besteht nur aus einer Willenserklärung, doch bildet nicht jede Willenserklärung ein Rechtsgeschäft, Bsp Vertragsofferte.

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