Rn 9

Rechtsgeschäfte können nach der Zahl der zu ihrer Begründung erforderlichen Willenserklärungen unterschieden werden. Einseitige Rechtsgeschäfte, wie Anfechtungs- oder Kündigungserklärungen, beinhalten eine Willenserklärung. Maßgebend ist die Singularität der Erklärung, unerheblich die Zahl der Erklärenden, vgl § 351. Regelmäßig ist die Willenserklärung empfangsbedürftig (vgl § 130 Rn 6 ff). Spezielle Vertragsvorschriften, §§ 108 ff, 177 ff, sind nicht anwendbar. Ist die Willenserklärung an keine bestimmte Person gerichtet und deswegen nicht empfangsbedürftig (vgl § 130 Rn 1), liegt ein streng einseitiges Rechtsgeschäft vor, §§ 657, 959, 2247.

 

Rn 10

Die wichtigste Gruppe der mehrseitigen Rechtsgeschäfte bilden die Verträge. Im Regelfall kommt ein Vertrag durch zwei aufeinander bezogene, sich inhaltlich entspr Willenserklärungen zustande. Am Vertragsschluss können aber auch mehr als zwei Personen mit ihren Willenserklärungen beteiligt sein, wie vielfach beim Abschluss eines Gesellschaftsvertrags, § 705 – beachte nF zum 1.1.24 (Neuner AT § 29 Rz 7). Es gilt das Konsensprinzip. Mehrseitig ist auch der Beschl als Akt der innerorganisatorischen Willensbildung von Verbänden, vgl §§ 28, 32 ff, 712, 745 sowie § 119 HGB, §§ 77 II, 108, 119 AktG. Beschlüsse erfolgen durch gleichlautende Willenserklärungen und können auch diejenigen Mitglieder des Gremiums binden, die ihnen nicht zugestimmt haben (Mehrheitsprinzip), zB § 32 I 3.

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