Rn 1

In den §§ 130132 ist bestimmt, von welchem Zeitpunkt an eine Willenserklärung rechtliche Wirkungen entfaltet. Nach dem Wortlaut von § 130 ist zwischen nicht empfangsbedürftigen und empfangsbedürftigen Willenserklärungen und bei Letzteren weiter zwischen Erklärungen ggü Anwesenden und Abwesenden zu unterscheiden. Normiert sind insb die Wirkungen von Abgabe und Zugang einer empfangsbedürftigen Willenserklärung unter Abwesenden sowie die Schranken eines Widerrufs (Medicus/Petersen AT Rz 257 f). Unter welchen Voraussetzungen eine nicht empfangsbedürftige Willenserklärung wirksam wird, ist ungeregelt. Es genügt eine Vollendung des Erklärungsvorgangs, also die Abgabe der Erklärung (MüKo/Einsele § 130 Rz 5). Offengeblieben sind auch die Anforderungen an eine wirksame empfangsbedürftige Willenserklärung unter Anwesenden. Va sind die Voraussetzungen an die Abgabe und den Zugang einer empfangsbedürftigen Willenserklärung ungeregelt, worum sich die meisten Probleme ranken.

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