Gesetzestext

 

(1) Mit der abgetretenen Forderung gehen die Hypotheken, Schiffshypotheken oder Pfandrechte, die für sie bestehen, sowie die Rechte aus einer für sie bestellten Bürgschaft auf den neuen Gläubiger über.

(2) Ein mit der Forderung für den Fall der Zwangsvollstreckung oder des Insolvenzverfahrens verbundenes Vorzugsrecht kann auch der neue Gläubiger geltend machen.

A. Bedeutung.

 

Rn 1

Die Vorschrift sorgt dafür, dass der Zessionar zusammen mit der Forderung die zugehörigen Neben- u Vorzugsrechte erhält. Die Parteien können von der Regelung abweichen u den Übergang ausschließen (Ausn: Hypothek, § 1153 II, RGZ 85, 363, 364) oder erweitern. Auf den gesetzlichen Forderungsübergang ist § 401 anwendbar gem § 412. Im Falle der Überweisung durch gerichtliche Anordnung erfolgt der Übergang der Nebenrechte nach Maßgabe von §§ 830, 830a, 835 ff ZPO. Bei Überweisung an Zahlung statt ist § 401 uneingeschränkt anwendbar, da diese die Wirkung einer Abtretung hat (Staud/Busche § 401 Rz 51).

B. Nebenrechte des Abs 1.

 

Rn 2

Unter § 401 I fallen aufgrund ihrer Akzessorietät Hypothek, Schiffshypothek, vertragliches u gesetzliches Pfandrecht einschl des Pfändungspfandrechts (RGZ 67, 214, 220 f), Registerpfandrecht an Luftfahrzeugen (§ 98 II LuftfzRG) u Bürgschaften. Wird der Übergang des Pfandrechts ausgeschlossen, so erlischt dieses gem § 1250 II, auf die Bürgschaft ist die Vorschrift analog anzuwenden (RGZ 85, 363, 364; BGHZ 115, 177, 181 ff). § 401 gilt auch für die Bürgschaft auf erstes Anfordern, das Erklärungsrecht zur Fälligkeitsstellung geht hier mit auf den Zessionar über (BGH NJW 87, 2075 [BGH 26.02.1987 - IX ZR 136/86]; Köln NJW-RR 98, 1393, 1394 [OLG Köln 30.10.1997 - 12 U 40/97]). Ist eine Bürgschaft für alle Forderungen aus einer Geschäftsverbindung bestellt, so erstreckt sie sich nicht ohne weiteres auf die Forderungen des Zessionars aus seiner Geschäftsverbindung (BGHZ 26, 142, 147 f), etwas anderes gilt bei Gesamtrechtsnachfolge in die Rechtsstellung des Gläubigers (BGHZ 77, 167, 169 ff). Wird dem Zedenten eine Bürgschaft zu einem Zeitpunkt erteilt, in dem die zu sichernde Forderung bereits an den Zessionar abgetreten ist, so ist dieser aus der Bürgschaft berechtigt, sofern in der Abtretungsvereinbarung der Übergang künftiger Sicherheiten vorgesehen war (BGH NJW 02, 3461 [BGH 15.08.2002 - IX ZR 217/99]).

C. Andere Neben- und Hilfsrechte.

I. Analogie zu Abs 1.

 

Rn 3

Über die in § 401 I genannten Rechte hinaus gehen in analoger Anwendung der Vorschrift zusammen mit dem Hauptanspruch auch andere unselbstständige Sicherungsrechte über wie die Vormerkung (BGHZ 25, 16, 23; NJW 15, 2877, 2879; NJW-RR 20, 990, 991), der Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek nach § 648 (Dresd NJW-RR 00, 96 [OLG Dresden 26.07.1999 - 2 U 1390/99]), aus sichernder Schuldmitübernahme (BGH NJW 72, 437, 439 [BGH 24.11.1971 - IV ZR 71/70]; 00, 575 [BGH 23.11.1999 - XI ZR 20/99]), Erfüllungsübernahme (MüKo/Kieninger § 401 Rz 9), auf Auszahlung des auf ein Notaranderkonto eingezahlten Kaufpreises (BGHZ 138, 179, 184).

 

Rn 4

Anerkannt ist ferner, dass Hilfsrechte, die zur Durchsetzung der Forderung erforderlich sind, ebenfalls in entspr Anwendung des § 401 auf den Zessionar übergehen (BGHZ 138, 179, 184; 185, 74, 79 f). Dies gilt etwa für den Anspruch auf Auskunftserteilung, Einsichtnahme u Rechnungslegung (BGH NJW-RR 10, 1117 [BGH 23.03.2010 - VI ZR 249/08]; NJW 17, 3525 [BGH 19.09.2017 - VII ZB 64/14]; anders aber für die Ansprüche aus § 109 SGB VI auf Erteilung von Renteninformationen BGH WM 12, 514), auf Einsicht in Pflegeunterlagen, soweit dies zur Klärung von Schadensersatzansprüchen notwendig ist (BGH VersR 13, 648), die Genehmigungsbefugnis im Hinblick auf den Anspruch nach § 816 I (BGH NJW 71, 1452), forderungsbezogene Gestaltungsrechte (s § 413 Rn 7) wie das Recht zur Setzung einer Nachfrist gem §§ 281, 323 (zu § 326aF BGHZ 114, 360, 365 f; NJW 85, 2640, 2641; anders für die Sicherungsabtretung BGH NJW 02, 1568), das Wahlrecht u die Ersetzungsbefugnis des Gläubigers, das Recht zur Fälligkeitskündigung (BGH NJW 73, 1793, 1794; München WM 08, 1151, 1154) sowie zum Austausch eines einbehaltenen Restwerklohns durch eine Gewährleistungsbürgschaft (BGH NJW 11, 443, 445 [BGH 25.11.2010 - VII ZR 16/10]). Bei mehrfacher Abtretung gehen die Ansprüche des Vorzessionars aus §§ 402, 403 mit über (MüKo/Kieninger § 401 Rz 13). Zu Schiedsklauseln u Gerichtsstandsvereinbarungen s § 398 Rn 17. Auf das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht ist § 401 analog anzuwenden, wenn der Zedent dem Zessionar mit der Abtretung der Forderung gleichzeitig den Besitz an dem Gegenstand verschafft, ohne damit gg seine Verpflichtungen ggü dem Schuldner zu verstoßen.

II. Kein automatischer Übergang.

 

Rn 5

Selbstständige Sicherungsrechte wie Rechte aus Sicherungsübereignung, Sicherungsabtretung (BGHZ 78, 137, 143), EV gem § 449 (BGHZ 42, 53, 56), Sicherungsgrundschuld (RGZ 135, 272, 274, BGH NJW 74, 100, 101; Hambg FamRZ 15, 1962), Sicherungsrentenschuld (Köln NJW 90, 3214), Bankgarantie (BGH NJW 97, 461) u der gesetzlichen Einlagesicherung (BGHZ 176, 67 ff) gehen nicht automatisch über. Der Neugläubiger e...

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