Gesetzestext

 

(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2. der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3. im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) 1Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. 2Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

A. Funktion.

 

Rn 1

Die §§ 320, 322 schützen beim gegenseitigen Vertrag den Gläubiger nur vorläufig: Dieser kann bei Nichtleistung durch den Schuldner die Gegenleistung verweigern, bleibt aber an den Vertrag gebunden. Daher muss er die Gegenleistung weiter bereithalten. Er kann sich auch nicht anderweitig eindecken, weil er damit rechnen muss, die Leistung des Schuldners doch noch zu erhalten. Dieser Schwebezustand mag den Gläubiger oft sehr belasten. Ihn zu beenden ermöglicht va § 323. II Nr 2 und Nr 3 wurden durch das VRRL-UG neu gefasst (dazu Schmitt VuR 14, 90; Weiss NJW 14, 1212; Riehm NJW 14, 2065; näher Rn 33 und Rn 37).

B. Voraussetzungen.

I. Gegenseitiger Vertrag.

 

Rn 2

Die verletzte Pflicht muss aus einem gegenseitigen Vertrag stammen (Vor § 320 Rn 3 ff). Für § 326 aF war angenommen worden, es müsse sich um eine Hauptpflicht handeln. Daher sollte die Verletzung einer nicht im Synallagma stehenden bloßen Nebenleistungspflicht (das Schulbsp war idR die Abnahmepflicht des Käufers nach § 433 II; s BGH NJW 72, 99 [BGH 30.09.1971 - VII ZR 20/70]) dem Gläubiger kein Rücktrittsrecht gewähren. Diese Einschränkung ist nicht unverändert nach § 323 übernommen worden, kehrt aber dort doch weithin wieder.

 

Rn 3

Als Nebenleistungspflichten sind Pflichten bezeichnet worden, an deren Erfüllung dem Gläubiger weniger dringend gelegen war. Das findet eine Parallele jetzt in V 1: Der Gläubiger kann beim Ausbleiben bloß eines Leistungsteils vom ganzen Vertrag nur dann zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Bei einer nicht vertragsgemäßen Leistung ist der Rücktritt wegen einer bloß unerheblichen Pflichtverletzung ausgeschlossen, V 2. Das Eine oder das Andere wird idR bei den früher sog Nebenpflichten vorliegen. Insoweit ist auch jetzt § 323 nicht unbeschränkt anwendbar. Freilich können die Parteien bei einer untypischen Interessenlage Abweichendes vereinbaren und damit zur vollen Anwendbarkeit von § 323 gelangen (vgl Grigoleit FS Canaris [07] I, 275, 294). Für die Verletzung bloßer Schutzpflichten (§ 241 II) bringt § 324 eine den § 323 verdrängende Sonderregel.

II. Fälligkeit der Leistung.

 

Rn 4

Das Rücktrittsrecht aus § 323 bedeutet eine Reaktion auf eine Pflichtverletzung des Schuldners. Daran fehlt es idR vor Fälligkeit (§ 271), vgl BGH ZIP 12, 1463 Tz 16 mwN.

 

Rn 5

In Anknüpfung an Art 72 CISG (übereinstimmend Art 7.3.3 UNIDROIT Principles und Art 9:304 PECL bzw Art III.-3:504 DCFR) bestimmt IV jedoch (abdingbar) eine Ausnahme von dem Fälligkeitserfordernis: Der Gläubiger soll schon vor Eintritt der Fälligkeit zurücktreten können, ›wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden‹ (sog vorweggenommener oder antizipierter Vertragsbruch, dazu Weidt Antizipierter Vertragsbruch, 08). Das Rücktrittsrecht nach IV kann nicht mehr ausgeübt werden, wenn die Leistung fällig geworden ist; die Wirksamkeit eines Rücktritts bestimmt sich ab diesem Zeitpunkt nach I und II (BGH ZIP 12, 1463). Im Werkvertragsrecht wird IV vor Abnahme relevant, Mayr/von Berg BauR 18, 877.

 

Rn 6

Dabei geht es va um zwei Fallgruppen: (1) Die Erfüllungsverweigerung oder Vertragsaufsage von II Nr 1, nämlich, wenn der Schuldner ernsthaft und endgültig erklärt, er werde nicht vertragsgemäß leisten (insb auch, weil er d...

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