A. Bedeutung der §§ 323–326.

 

Rn 1

Die meisten primären Vertragsansprüche stammen aus gegenseitigen Verträgen (vgl Vor §§ 320 ff Rn 1). Für das Erlöschen oder die Undurchsetzbarkeit von Ansprüchen wegen Unmöglichkeit gilt § 275. Für ersetzende (›Schadensersatz statt der Leistung‹) oder ergänzende Schadensersatzansprüche gelten die §§ 280 ff, 276 ff. Beim gegenseitigen Vertrag stellt sich aber noch eine weitere Frage: Kann der Gläubiger des gestörten Anspruchs sich von dem Vertrag lösen, also seine Pflicht zur Gegenleistung beenden? Diese Frage behandeln mit nur einer kurzen Bemerkung zur Schadensersatzpflicht die §§ 323–326 (dazu Canaris FS Kropholler [08], 3).

B. Wirkungen der Schuldrechtsmodernisierung.

 

Rn 2

Durch das SchRModG ist dem Gläubiger die Lösung vom Vertrag teils erheblich erleichtert worden. Außerdem hat die Neufassung der §§ 323 ff sich überwiegend auf den Rücktritt konzentriert und die Regelung von Schadensersatzansprüchen den §§ 280 ff überlassen. In Bezug auf den Rücktritt bestehen die wichtigsten Änderungen in Folgendem:

 

Rn 3

(1.) Nach § 323 setzt das Rücktrittsrecht des Gläubigers kein Vertretenmüssen des Schuldners an der Pflichtverletzung mehr voraus. (2.) Für die Vertragslösung wegen Mängeln beim Kauf- oder Werkvertrag sah das alte Recht nur die als Anspruch konstruierte Wandelung vor (§§ 462, 634 aF). Dieses Rechtsinstitut ist abgeschafft worden; auch die mangelhafte Leistung fällt jetzt unter § 323. (3.) Die früher in § 327 2 aF enthaltene Beschränkung der Rücktrittshaftung auf die Rechtsfolgen des Bereicherungsrechts ist jetzt in § 346 eingearbeitet worden. Zugleich hat sich durch die geänderte Fassung des § 346 I die Verweisung von § 327 1 aF auf das Rücktrittsrecht erübrigt. (4.) Die Verletzung von Schutzpflichten ist jetzt in § 324 besonders geregelt. (5.) Die nach § 326 aF regelmäßig nötige Fristsetzung bedarf jetzt nicht mehr der Ergänzung durch eine Ablehnungsandrohung; bei Fristablauf entsteht nach § 323 I 1 ein Rücktrittsrecht des Gläubigers. (6.) Das früher nur von der Rspr praktizierte Rücktrittsrecht bei einem erst drohenden Vertragsbruch steht jetzt in § 323 IV.

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