Gesetzestext

 

(1) 1Die Vorschriften dieses Untertitels sind auf Verbraucherverträge anzuwenden, welche die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen (digitale Produkte) durch den Unternehmer gegen Zahlung eines Preises zum Gegenstand haben. 2Preis im Sinne dieses Untertitels ist auch eine digitale Darstellung eines Werts.

(2) 1Digitale Inhalte sind Daten, die in digitaler Form erstellt und bereitgestellt werden. 2Digitale Dienstleistungen sind Dienstleistungen, die dem Verbraucher

1. die Erstellung, die Verarbeitung oder die Speicherung von Daten in digitaler Form oder den Zugang zu solchen Daten ermöglichen, oder
2. die gemeinsame Nutzung der vom Verbraucher oder von anderen Nutzern der entsprechenden Dienstleistung in digitaler Form hochgeladenen oder erstellten Daten oder sonstige Interaktionen mit diesen Daten ermöglichen.

(3) Die Vorschriften dieses Untertitels sind auch auf Verbraucherverträge über die Bereitstellung digitaler Produkte anzuwenden, bei denen der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt oder sich zu deren Bereitstellung verpflichtet, es sei denn, die Voraussetzungen des § 312 Absatz 1a Satz 2 liegen vor.

(4) Die Vorschriften dieses Untertitels sind auch auf Verbraucherverträge anzuwenden, die digitale Produkte zum Gegenstand haben, welche nach den Spezifikationen des Verbrauchers entwickelt werden.

(5) Die Vorschriften dieses Untertitels sind mit Ausnahme der §§ 327b und § 327c auch auf Verbraucherverträge anzuwenden, welche die Bereitstellung von körperlichen Datenträgern, die ausschließlich als Träger digitaler Inhalte dienen, zum Gegenstand haben.

(6) Die Vorschriften dieses Untertitels sind nicht anzuwenden auf:

1. Verträge über andere Dienstleistungen als digitale Dienstleistungen, unabhängig davon, ob der Unternehmer digitale Formen oder Mittel einsetzt, um das Ergebnis der Dienstleistung zu generieren oder es dem Verbraucher zu liefern oder zu übermitteln,
2. Verträge über Telekommunikationsdienste im Sinne des § 3 Nummer 61 des Telekommunikationsgesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) mit Ausnahme von nummernunabhängigen interpersonellen Telekommunikationsdiensten im Sinne des § 3 Nummer 40 des Telekommunikationsgesetzes,
3. Behandlungsverträge nach § 630a,
4. Verträge über Glücksspieldienstleistungen, die einen geldwerten Einsatz erfordern und unter Zuhilfenahme elektronischer oder anderer Kommunikationstechnologien auf individuellen Abruf eines Empfängers erbracht werden,
5. Verträge über Finanzdienstleistungen,
6. Verträge über die Bereitstellung von Software, für die der Verbraucher keinen Preis zahlt und die der Unternehmer im Rahmen einer freien und quelloffenen Lizenz anbietet, sofern die vom Verbraucher bereitgestellten personenbezogenen Daten durch den Unternehmer ausschließlich zur Verbesserung der Sicherheit, der Kompatibilität oder der Interoperabilität der vom Unternehmer angebotenen Software verarbeitet werden,
7. Verträge über die Bereitstellung digitaler Inhalte, wenn die digitalen Inhalte der Öffentlichkeit auf eine andere Weise als durch Signalübermittlung als Teil einer Darbietung oder Veranstaltung zugänglich gemacht werden,
8. Verträge über die Bereitstellung von Informationen im Sinne des Informationsweiterverwendungsgesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2913), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2015 (BGBl. I S. 1162) geändert worden ist.

A. Europarechtliche Grundlagen der Norm, Funktion.

 

Rn 1

§ 327 legt mit § 327a in Umsetzung von Art 3 DIRL den Anwendungsbereich des Untertitels 1 fest. Die darin enthaltenen Regelungen beanspruchen innerhalb ihres Anwendungsbereichs abschließende Geltung (BTDrs 19/27653, 38). Das DIUG bringt daher auch eine Anpassung derjenigen Regelungen des Besonderen Schuldrechts, die für bestimmte Vertragstypen spezielle Gewährleistungsvorschriften vorsehen. Betroffen sind das Kauf- (§§ 453 I 2, 3, 475a), Schenkungs- (§ 516a), Miet- (§§ 548a, 578b) und Werkvertragsrecht (§ 650 II-IV); die genannten Normen schließen die Anwendbarkeit der Spezialregelungen des jeweiligen Vertragstyps im Hinblick auf digitale Produkte als Leistungsgegenstand zugunsten der §§ 327 ff aus. Der Vertragsschluss selbst ist weiterhin nach den allgemeinen Regeln zu beurteilen, die von der DIRL im Grundsatz nicht erfasst werden (Art 3 X DIRL).

B. Verbraucherverträge über digitale Produkte, I.

 

Rn 2

Nach I gelten die §§ 327327s nur für Verbraucherverträge über digitale Produkte. §§ 327t und 327u gelten dagegen nur für Verträge über digitale Produkte zwischen Unternehmern.

I. Begriff.

 

Rn 3

Für den Begriff des Verbrauchervertrags ist auf die Legaldefinition in § 310 III zurückzugreifen (BTDrs 19/27653, 38). Auch im Hinblick auf die Eigenschaft als Verbraucher und Unternehmer bleibt es bei der Geltung der allgemeinen Regeln aus §§ 13, 14. Auch Plattformbetreiber kommen als Unternehmer in Betracht (ErwGr 18 DIRL). Mit wem der Vertrag zustande kommt, richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen der Rechtsgeschäftslehre (MüKo/Metzger Rz 4).

II. Digitale Produkte, I 1 und II.

 

Rn 4

Den Gegenstand des Verbrauchervertrags muss nach I 1 die Bereitstellung digitaler Produkte d...

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