Gesetzestext

 

(1) 1Kommt der Unternehmer seiner fälligen Verpflichtung zur Bereitstellung des digitalen Produkts auf Aufforderung des Verbrauchers nicht unverzüglich nach, so kann der Verbraucher den Vertrag beenden. 2Nach einer Aufforderung gemäß Satz 1 kann eine andere Zeit für die Bereitstellung nur ausdr vereinbart werden.

(2) 1Liegen die Voraussetzungen für eine Beendigung des Vertrags nach Absatz 1 Satz 1 vor, so kann der Verbraucher nach den §§ 280 und 281 Absatz 1 Satz 1 Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschriften vorliegen. 2§ 281 Absatz 1 Satz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Bestimmung einer angemessenen Frist die Aufforderung nach Absatz 1 Satz 1 tritt. 3Ansprüche des Verbrauchers auf Schadensersatz nach den § 283 und § 311a Absatz 2 bleiben unberührt.

(3) 1Die Aufforderung nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist entbehrlich, wenn

1. der Unternehmer die Bereitstellung verweigert,
2. es nach den Umständen eindeutig zu erkennen ist, dass der Unternehmer das digitale Produkt nicht bereitstellen wird, oder
3. der Unternehmer die Bereitstellung bis zu einem bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl vereinbart war oder es sich für den Unternehmer aus eindeutig erkennbaren, den Vertragsabschluss begleitenden Umständen ergeben konnte, dass die termin- oder fristgerechte Bereitstellung für den Verbraucher wesentlich ist.

2In den Fällen des Satzes 1 ist die Mahnung gemäß § 286 stets entbehrlich.

(4) 1Für die Beendigung des Vertrags nach Absatz 1 Satz 1 und deren Rechtsfolgen sind die §§ 327o und 327p entsprechend anzuwenden. 2Das Gleiche gilt für den Fall, dass der Verbraucher in den Fällen des Absatzes 2 Schadensersatz statt der ganzen Leistung verlangt. 3§ 325 gilt entsprechend.

(5) § 218 ist auf die Vertragsbeendigung nach Absatz 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden.

(6) 1Sofern der Verbraucher den Vertrag nach Absatz 1 Satz 1 beenden kann, kann er sich im Hinblick auf alle Bestandteile des Paketvertrags vom Vertrag lösen, wenn er an dem anderen Teil des Paketvertrags ohne das nicht bereitgestellte digitale Produkt kein Interesse hat. 2Satz 1 ist nicht auf Paketverträge anzuwenden, bei denen der andere Bestandteil ein Telekommunikationsdienst im Sinne des § 3 Nummer 61 des Telekommunikationsgesetzes ist.

(7) Sofern der Verbraucher den Vertrag nach Absatz 1 Satz 1 beenden kann, kann er sich im Hinblick auf alle Bestandteile eines Vertrags nach § 327a Absatz 2 vom Vertrag lösen, wenn aufgrund des nicht bereitgestellten digitalen Produkts sich die Sache nicht zur gewöhnlichen Verwendung eignet.

A. Funktion.

 

Rn 1

§ 327c regelt die Rechte des Verbrauchers im Falle der Nichtleistung durch den Unternehmer, also im Falle der vollständig unterbliebenen Bereitstellung des digitalen Produkts. Erbringt der Unternehmer eine Teilleistung, so handelt es sich in Übereinstimmung mit Art 7 lit a, 8 I lit b DIRL um eine mangelhafte Leistung, deren Rechtsfolgen sich nach den §§ 327d ff beurteilen. Die Notwendigkeit einer eigenständigen Umsetzung der Art 11, 13 DIRL folgt aufgrund von Abweichungen zum herkömmlichen deutschen Leistungsstörungsrecht (Grüneberg/Grüneberg Rz 1; krit zur Regelung Fervers NJW 21, 3681).

B. Vertragsbeendigung, I.

 

Rn 2

Mit der ›Beendigung‹ des Vertrags führt I 1 ein neuartiges Gestaltungsrecht ein, welches – anders als Rücktritt und Kündigung – sowohl bei einmaligen Austauschverträgen als auch bei Dauerschuldverhältnissen greift.

 

Rn 3

Der Verbraucher hat gem I 1 das Recht zur Vertragsbeendigung, wenn der Unternehmer den fälligen und durchsetzbaren Anspruch des Verbrauchers auf Bereitstellung des digitalen Produkts trotz Aufforderung nicht unverzüglich erfüllt. Auch hier kann grds auf den Maßstab des § 121 I 1 zurückgegriffen werden, der aber ggf richtlinienkonform auszulegen ist, da Art 13 I 2 DIRL kein Verschuldenserfordernis aufstellt (Fervers NJW 21, 3681, 3682 ff; s.a. BeckOGK/Fries Rz 13: 24h sind regelmäßig nicht mehr unverzüglich). Laut Gesetzesbegründung soll das Recht auf Vertragsbeendigung im Falle der Unmöglichkeit der Leistung des Unternehmers gem § 275 ausscheiden, da es insofern an der Fälligkeit fehle (BTDrs 19/27653, 50). Dies kann man durchaus krit sehen (Kramme RDi 21, 20, 23; Stierle IPRB 21, 66, 68): Art 11 DIRL sieht eine Einschränkung der Beendigungsmöglichkeit bei Unmöglichkeit der Leistung nicht vor (aA BeckOGK/Fries Rz 6); ErwGr 14 DIRL erlaubt Abweichungen nur, wenn der Unternehmer auf den Eintritt des Leistungshindernisses keinen Einfluss hat und auch die Folgen nicht abwenden kann, etwa bei höherer Gewalt. Auch wenn ein Eingreifen von § 275 grds nicht ausgeschlossen ist, muss die Norm damit doch in diesem Sinne richtlinienkonform angewendet werden, was insb § 275 II u III betreffen dürfte.

 

Rn 4

Die Vertragsparteien können sich nach I 2 auf eine längere Frist zur Bereitstellung einigen, doch muss eine entspr Vereinbarung ausdr im Nachgang zu einer Leistungsaufforderung des Verbrauchers erfolgen un...

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