Gesetzestext
Ist der Unternehmer durch einen Verbrauchervertrag gemäß § 327 oder § 327a zur Bereitstellung eines digitalen Produkts verpflichtet, so hat er das digitale Produkt frei von Produkt- und Rechtsmängeln im Sinne der §§ 327e bis 327g bereitzustellen.
Rn 1
Die Vorschrift dient der Umsetzung von Art 6 DIRL und regelt die Vertragsmäßigkeit digitaler Produkte bei Verbraucherverträgen nach §§ 327, 327a. Sie konkretisiert damit die bestehende Leistungspflicht des Unternehmers in ähnlicher Weise wie § 327b (aA MüKo/Metzger Rz 2: eigene Anspruchsgrundlage). Geschuldet wird Mangelfreiheit des digitalen Produkts; insoweit erfolgt ein Verweis auf die §§ 327e–327g (s jew dort).
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