Gesetzestext

 

(1) 1Der Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung ist unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Schuldner sich hierauf beruft. 2Dies gilt auch, wenn der Schuldner nach § 275 Absatz 1 bis 3, § 439 Absatz 4 oder § 635 Absatz 3 nicht zu leisten braucht und der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt wäre. 3§ 216 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) § 214 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

A. Allgemeines/Wirkung.

 

Rn 1

Zurückzutreten oder zu mindern ist kein Anspruch gegen einen anderen als Schuldner (§ 194 I), sondern als einseitige Befugnis ein Gestaltungsrecht (§ 194 Rn 6). Erst durch Ausübung des Rücktrittsrechts (§ 349) wandelt sich das bisherige Vertragsverhältnis in ein Rückgewähr- oder Abwicklungsschuldverhältnis, entsteht also zB der Anspruch aus § 346 I, der seinerseits nach §§ 195, 199 (BGH NJW 07, 674 [BGH 15.11.2006 - VIII ZR 3/06] Rz 34) verjähren kann. Um die Ausübungsmöglichkeit zeitlich zu begrenzen (BGH NJW 10, 1284 [BGH 08.12.2009 - XI ZR 181/08] Rz 40) und dadurch die erstrebte Rechtssicherheit zu erreichen (§ 194 Rn 3) erklärt § 218 I die Ausübung für unwirksam, wenn der (ggf hypothetische, vgl S 2) Anspruch auf die Leistung bzw der Nacherfüllungsanspruch zur Zeit der Ausübung verjährt ist (zu ›Dieselfällen‹ BGH 26.1.21 – VIII ZR 368/19; München 15.10.20 – 23 U 2640/19 Rz 24; Köln 27.8.20 – 12 U 174/19); die Verjährung des Leistungsanspruchs schlägt auf das Gestaltungsrecht durch; dieses durch die Anknüpfung an die Verjährung des Nacherfüllungsanspruchs (zB § 437 Nr 1, § 439) an die Fristen des § 438 Abs 1–3 gebunden (BGH 25.10.18 – V ZR 99/18). Vorausgesetzt ist also, dass der Rücktritt wegen Verletzung eines solchen Anspruchs erklärt wird, der seinerseits verjähren kann (Köln 4.10.11 – 16 W 29/11). Mangels solcher verjährbaren Leistungsansprüche gilt § 218 nicht für das Rücktrittsrecht aus § 324 (Erman/Schmidt-Räntsch Rz 3; aA MüKo/Gaier Vorb §§ 346 Rz 9). Wirkung ist, dass der Rücktritt ex nunc unwirksam ist und der zunächst durch Ausübung des Rücktritts umgestaltete Vertrag mit seinen ursprünglichen Leistungspflichten wiederauflebt. Bspw entfällt ein Anspruch aus § 346 I und wird wieder der vereinbarte und nicht der geminderte Kaufpreis bzw Werklohn geschuldet. Insoweit kommt der Berufung auf die Unwirksamkeit Gestaltungswirkung zu (sog ›Gestaltungsverjährung‹). Den Schuldner als Rücktrittsgegner, der dem Zurücktretenden zuvor etwas zur Rückabwicklung geleistet hatte, trifft II iVm § 214 II. Für den Gläubiger und Rücktrittsberechtigten gilt das entspr (MüKo/Grothe Rz 8; aA Grüneberg/Ellenberger Rz 6). Die Wirkung wird aber nicht vAw berücksichtigt, sondern wie die Verjährungseinrede nur, wenn auch das ›sich berufen‹ im Prozess vorgetragen wird (§ 214 Rn 1).

B. Voraussetzungen.

 

Rn 2

Vorausgesetzt ist ein gesetzliches Rücktrittsrecht wegen Pflichtverletzung aufgrund nicht oder nicht vertragsgemäßer Leistung (vgl § 323 I), zB gem §§ 327i Nr 2, 327o (Beendigung), §§ 437 Nr 2, 438 IV 1 oder §§ 634 Nr 3, 634a IV 1. Insoweit deckt sich der Anwendungsbereich mit § 323. Nicht erfasst ist § 324 (Rn 1). Wegen I 3 mit § 216 II 2 ist bei vereinbartem Eigentumsvorbehalt der Rücktritt auch wirksam, wenn der gesicherte Anspruch selbst verjährt ist. Auch auf das vertragliche Rücktrittsrecht findet § 218 keine Anwendung (MK/Grothe Rz 2; differenzierend Grüneberg/Ellenberger Rz 2). Hier kann der Ausübungszeitraum vertraglich oder durch eine nachträglich gesetzte Frist (vgl § 350) begrenzt werden. Gem § 327j V, § 438 V bzw § 634a V gilt § 218 auch für die Minderung bei Verträgen über digitale Produkte, Kauf- und Werkvertrag (§ 194 Rn 6; vgl §§ 327i Nr 2, 327n, §§ 437 Nr 2 Alt 2, 441 I, IV bzw §§ 634 Nr 3, 638 I, IV), iÜ aber bei anderen Gestaltungsrechten nicht. Hier sind ohnehin idR Ausschlussfristen vorgesehen. Ferner muss der Leistungsanspruch, dessen Verletzung das Rücktrittsrecht ausgelöst hat, bei Ausübung (§ 349) bereits verjährt sein. Besteht als Fortsetzung des Hauptleistungsanspruchs in modifizierter Form ein Nacherfüllungsanspruch, ist dessen Verjährung maßgeblich. I 2 überträgt die Wirkung auf die Fälle des § 275 I, wenn der Anspruch wegen Unmöglichkeit untergegangen ist und deshalb gar nicht verjähren kann. Gleich steht, wenn dem Schuldner ein Leistungsverweigerungsrecht eingeräumt ist (§§ 275 II, III, 439 III, 635 III). Schließlich muss sich der Schuldner auf die Verjährung bzw im Fall des § 275 I auf die an sich eingetretene Verjährung berufen (Rn 1). Eine Frist sieht das Gesetz dafür nicht vor. Jedoch ist II zu bedenken (Rn 3) und dass in Extremfällen Verwirkung möglich ist (§ 194 Rn 6, 10).

 

Rn 3

Nach II gilt § 214 II entspr (§ 214 Rn 3): Bis zur Geltendmachung der Verjährung Geleistetes muss nach Erhebung der Einrede nicht zurückgewährt werden.

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