Gesetzestext

 

(1) Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren

1.

in 30 Jahren, wenn der Mangel

a) in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oder
b) in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist, besteht,
2.

in fünf Jahren

a) bei einem Bauwerk und
b) bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, und
3. im Übrigen in zwei Jahren.

(2) Die Verjährung beginnt bei Grundstücken mit der Übergabe, im Übrigen mit der Ablieferung der Sache.

(3) 1Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. 2Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein.

(4) 1Für das in § 437 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218. 2Der Käufer kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde. 3Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.

(5) Auf das in § 437 bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende Anwendung.

A. Grundsätzliches.

I. Bedeutung.

 

Rn 1

Die Norm unterstellt das Mängelrecht einem eigenständigen Verjährungsregime (s Rühl AcP 207, 618–629 mwN). Sie gilt über die gesetzliche Überschrift ›Mängelansprüche‹ hinaus auch für die mängelrechtlichen Gestaltungsrechte (§ 437 Nr 2). Als wesentlichen Inhalt ersetzt sie die Regelverjährung des § 195 mit ihrer 3-Jahres-Frist, dem Beginn am Ende des Kalenderjahres und der subjektiven Anknüpfung an Kenntnis oder grobfahrlässige Unkenntnis (§ 199 I Nr 2) durch gestaffelte Fristen mit objektivem und taggenauem Beginn gem II. Mängelrechtliche Regelfrist ist die 2-Jahresfrist (I Nr 3; krit Rühl aaO 614–617, 630–650); ferner sieht § 438 bedeutsame kaufrechtsspezifische Verlängerungen der Verjährungsfrist auf 30 Jahre für bestimmte Rechtsmängel (I Nr 1) und auf 5 Jahre für bauwerksbezogene Mängel (I Nr 2) vor.

II. Anwendungsbereich.

 

Rn 2

Gesetzlich geregelt ist die Geltung für den Sach- und über § 453 entspr für den Rechtskauf (BTDrs 14/6040, 227) sowie für Sach- und Rechtsmängel (BTDrs 14/6040, 226). S § 475e für die Verjährung von Mängelansprüchen beim Verbrauchsgüterkauf über Waren mit digitalen Elementen, der gerade für den Bereich der zeitgleich neu eingeführten Aktualisierungspflicht zu einer deutlichen Ausweitung der Verjährungsfrist über den 2-Jahres-Zeitraum hinausführen kann. Praktisch wird der Anwendungsbereich wesentlich durch 7 Streitfragen bestimmt:

1. Kaufrechtliche Nebenpflichten.

 

Rn 3

Alle Nebenpflichten mit Wirkung auf die Beschaffenheit der Kaufsache unterliegen § 438, alle übrigen den §§ 195 ff (s zur aF BGHZ 107, 249, 252 mwN; NJW-RR 05, 866, 867; so Erman/Grunewald Rz 3; Staud/Matusche-Beckmann Rz 17 mwN; für Sachschäden Mansel NJW 02, 89, 95; aA: § 438 gilt nicht für echte Nebenpflichten wie die auf Beratung Grüneberg/Weidenkaff Rz 3; aA: § 438 gilt entspr für alle leistungsbezogenen Nebenpflichten Müller/Hempel AcP 205, 246, 255 ff). Es ist mit dem Zweck von § 438, für Ansprüche wegen fehlender Beschaffenheit objektiv definierte Verjährungsfristen mit kaufrechtsspezifischer Länge anzuordnen, nicht vereinbar, die vergleichbaren Fälle der Verletzung einer Nebenpflicht mit Auswirkung auf die Beschaffenheit, wie bei der Beratung des Käufers darüber (s § 437 Rn 77), einer abw Verjährung zu unterstellen. In Konsequenz des weiten Beschaffenheitsbegriffs (§ 434 Rn 12) ist der Geltungsbereich von § 438 folglich sehr weit: § 438 gilt auch dann, wenn die Nebenpflicht zB ihre Funktion des Schutzes anderer Waren nicht erfüllt, da hierin ebenfalls eine geschuldete Beschaffenheit der Kaufsache liegt. Durch die Neufassung der Sachmangelvorschrift haben jedoch Aspekte des Kaufs, die nach bisheriger Rechtslage als ungeschriebene Nebenpflichten qualifiziert wurden, nunmehr ausdrückliche Erwähnung gefunden. Bspw die Verpackung in § 434 III 1 Nr 4 (zur Einordnung als Nebenpflicht nach aF: Komm der 16. Aufl; aA Staud/Matusche-Beckmann Rz 27; zur aF BGHZ 66, 208, 211 f ›Batterien‹) und die (Bedienungs-)Anleitung in § 434 II 1 Nr 3, III 1 Nr 4 (zur aF: MüKo/Westermann Rz 61; BGH NJW 67, 1805 [BGH 05.04.1967 - VIII ZR 32/65]). Fehlen diese, liegt ein Sachmangel vor (vgl § 434 Rn 42, 58b) und § 438 findet unproblematisch Anwendung. Die Problematik besteht jedoch bei anderen Nebenpflichten, zB der Versendung (MüKo/Westermann Rz 61) fort. Die Bsp in § 437 Rn 59 verjähren demgemäß alle nach § 438. §§ 195 ff gelten nur für Nebenpflichten, die nicht die Beschaffenheit betreffen, zB fehlende Sorgfalt bei der Anlieferung (s § 437 Rn 68 mN der aA), und die den Verkäufer unabhängig von Mängelrechten verpflichten sollen (s § 437 Rn 64). Zum selbstständigen Beratungsvertrag s § 437 Rn 78.

2. Cic.

 

Rn 4

Soweit die Regeln der cic trotz der Sperrwirkung des Mängelrechts überhaupt zur Anwendung...

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