Gesetzestext

 

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1. die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2. sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3. mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.

2Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderung vereinbart haben.

(3) 1Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderung, wenn sie

1. sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.

eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung

a) der Art der Sache und
b) der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, angegeben wurden,
3. der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4. mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.

2Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. 3Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1. sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2. zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf eine unsachgemäße Montage durch den Verkäufer noch auf einen Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

A. Grundsätzliches.

I. Bedeutung.

 

Rn 1

Die Norm definiert den Sachmangel als praktisch wichtigsten Tatbestand des Mängelrechts. Zusammen mit § 435 als Pendant für den Rechtsmangel legt sie die Voraussetzungen für Mängelrechte des Käufers fest. Sie reguliert damit die Anforderungen an eine Hauptleistungspflicht des Verkäufers (§ 433 I 2). Die Mängelrechte selbst sind über die Verweise in § 437 geregelt. Weitere Bestimmungen zum Mangel finden sich für Verbraucherverträge über die Bereitstellung digitaler Produkte in §§ 327d–327h, für Verbrauchsgüterkaufverträge über digitale Produkte in § 475a und für Verbrauchsgüterkaufverträge über Waren mit digitalen Elementen in §§ 475b, 475c.

II. Anwendungsbereich.

 

Rn 2

Die Definition des Sachmangels gilt primär für den Sachkauf. Auf Rechte, die ein Recht zum Besitz gewähren, ist sie anwendbar für die Sache (§ 453 III, s § 453 Rn 10), auf sonstige Gegenstände (ausgenommen Software) iSd § 453 I, soweit sie Sachmängel haben können (§ 453 Rn 8, 1533). Die Neuregelung des Sachmangelbegriffs ist nur für Vertragsschlüsse ab dem 1.1.22 maßgeblich, für alle Kaufverträge, die vor diesem Zeitpunkt geschlossen wurden, gilt die alte Rechtslage fort. S insoweit die Kommentierung zur 16. Aufl.

III. WKRL.

 

Rn 3

§ 434 wurde in Umsetzung von Art 5 WKRL neu gefasst u wesentlich erweitert. Der Mangelbegriff wurde konkretisiert und die Vorschrift legt nun detaillierter als bisher fest, wann eine Sache frei von Sachmängeln ist (BTDrs 19/27424, 22). Dafür wird auf die subjektiven Anforderungen (II), objektiven Anforderungen (III), Montageanforderungen (IV) und die Falschlieferung (V) abgestellt.

IV. Abdingbarkeit.

 

Rn 4

Außerhalb des Verbrauchsgüterkaufs können innerhalb der übrigen gesetzlichen Grenzen (insb §§ 138, 242, 305c, 307 ff) die Beschaffenheit der Kaufsache und ein Haftungsausschluss für Mängel frei vereinbart werden; s § 444 Rn 8 zum Verhältnis beider Vereinbarungen. Beim Verbrauchsgüterkauf ist Wirksamkeit zusätzlich an § 476 zu messen.

B. Inhalt, System.

I. Bedeutung der Norm.

 

Rn 5

Die Beschreibung des Mangels leistet § 434 durch ein Nebeneinander von subjektiven (II) und objektiven (III) Anforderungen sowie Anforderungen an die Montage (IV) und die Falschlieferung (V), welche sodann in den einzelnen Abs beispielhaft konkretisiert werden. Der bisherige hierarchische Charakter, der zum Vorrang der subjektiven vor den objektiven Anforderungen führte, wird durch einen Gleichrang der Anforderungen ersetzt (BTDrs 19/27424, 23; Roth-Neuschlid ITRB 21, 210; Schörnig MDR 21, 1097; aA Rachlitz/Kochendörfer/Gansmeier JZ 22, 705, 705 ff: Kein Gleichrang...

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