Rn 15

Als Folge des weiten Geltungsbereichs von § 453 (Rn 1) sind sonstige Gegenstände alle Kaufgegenstände, die keine Sachen oder Rechte sind. Sie bestehen aus zwei Gruppen: Unkörperliche, funktional vielfach Sachen ähnliche Vermögenswerte, zB Strom, Know-how, sowie alle Formen von Sachgesamtheiten, va Unternehmen (BTDrs 14/6040, 242), aber auch sonst funktional zusammengehörige Sachen (vgl Staud/Beckmann Rz 36). Für die Einstufung von Kryptowährungen (zB Bitcoins) als sonstige Gegenstände s Weiss JuS 19, 1050, 1056. Daran ändert sich durch die Zuordnung virtueller Währungen als ›digitalen Darstellungen eines Werts‹ iSd § 327 I 2 durch die neue Rechtslage nichts. Die DIRL qualifiziert virtuelle Währung zwar als eine Art Zahlungsmittel, sie sind jedoch ausdr nicht als digitale Inhalte o Dienstleistungen einzuordnen (vgl DIRL Erw 23). Unter den Begriff der virtuellen Währung sind neben E-Coupons (DIRL Erw 23) auch Bitcoins uÄ zu fassen (so Schulze/Schulze § 327 Rz 7; Wendehorst NJW 21, 2913; 2915). Die Einordnung von Kryptowährung als ›sonstiger (Kauf-)Gegenstand‹ einerseits steht mit seiner möglichen Verwendung als Zahlungsmittel andererseits nicht im Widerspruch. Auch sog Non-Fungible-Tokens (›NFTs‹) sind als sonstige Gegenstände iSd I 1 zu qualifizieren (Ehinger/Schmid InTeR 22, 106, 110).

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