Rn 10
Zum Besitz einer Sache berechtigen ErbbauR (§§ 1, 11 ErbbauRG), Nießbrauch (§ 1036), dingliches Wohnrecht (§§ 1093 I, 1036); nicht aber: Pfandrecht bei Übertragung als Nebenrecht (§ 401) wegen der reinen Sicherungsfunktion (Staud/Beckmann Rz 18; Eidenmüller ZGS 02, 290, 291), Forderung als Kaufgegenstand statt der Sache, zB Anspruch auf Auflassung, da der Käufer bewusst nur die Forderung und nicht die Sache kaufte (BRHP/Faust Rz 5; Eidenmüller ZGS 02, 290, 291). Erg zu Rn 6–10 gelten: Der Verkäufer schuldet die Übergabe der Sache (Grüneberg/Weidenkaff Rz 14) frei von Sach- und Rechtsmängeln; für Pflichtverletzungen gilt § 437. III ist nicht entspr anwendbar auf Verkauf von Gesellschaftsanteil einer reinen Grundstücksgesellschaft (idR Erman/Grunewald Rz 16; teilw aA Eusani ZfIR 04, 509, 514 ff).
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