Gesetzestext

 

(1) Der Nießbraucher ist zum Be- sitz der Sache berechtigt.

(2) Er hat bei der Ausübung des Nutzungsrechts die bisherige wirtschaftliche Bestimmung der Sache aufrechtzuerhalten und nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zu verfahren.

A. Das Besitzrecht (Abs 1).

 

Rn 1

Der Nießbraucher ist ggü dem Eigentümer und jedem Dritten besitzberechtigt. Er genießt den Besitzschutz gem den §§ 859–862, 869, 1004, 1007 (zu § 985 vgl § 1065 Rn 1, 3).

 

Rn 2

Die Besitzart bestimmt sich nach der Ausgestaltung des Rechts. Regelmäßig wird es der unmittelbare Besitz sein. Bei vermietetem oder verpachtetem Grundstück ist es der mittelbare Besitz, vgl §§ 567, 566–566e, 578 I, 581 II.

B. Bestimmungsgemäße Bewirtschaftung (Abs 2).

 

Rn 3

Die wirtschaftliche Bestimmung, die das Objekt zur Zeit der Bestellung hatte, muss im Wesentlichen aufrechterhalten werden. Der Nießbraucher ist verpflichtet, das Objekt nach objektiven Maßstäben ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Die Pflicht ist nicht vollständig abdingbar (KG DNotZ 06, 470 [KG Berlin 11.04.2006 - 1 W 609/03]). Auch kann nicht mit dinglicher Wirkung eine Haftungsbeschränkung auf den Maßstab des § 277 vereinbart werden (Nürnbg NJW-RR 22, 391). Zulässig sind aber dingliche Vereinbarungen über die Art und Weise der Nutzung zwischen Nießbraucher und Eigentümer, wodurch bestimmte Nutzungen verboten oder dem Nießbraucher bestimmte Maßnahmen ausdrücklich gestattet werden können (BeckOGK-BGB/Servatius § 1036 Rz 42), solange nicht der Wesenszug des Nießbrauchs beeinträchtigt wird.

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