Gesetzestext

 

(1) Wer eine bewegliche Sache im Besitz gehabt hat, kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen, wenn dieser bei dem Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben war.

(2) 1Ist die Sache dem früheren Besitzer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhandengekommen, so kann er die Herausgabe auch von einem gutgläubigen Besitzer verlangen, es sei denn, dass dieser Eigentümer der Sache ist oder die Sache ihm vor der Besitzzeit des früheren Besitzers abhandengekommen war. 2Auf Geld und Inhaberpapiere findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) 1Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der frühere Besitzer bei dem Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben war oder wenn er den Besitz aufgegeben hat. 2Im Übrigen finden die Vorschriften der §§ 986 bis 1003 entsprechende Anwendung.

A. Regelungsinhalt.

 

Rn 1

Die systematisch an unrichtiger Stelle eingefügte Regelung – richtiger wäre diese iRd Besitzvorschriften gem §§ 854 ff – entspricht dem Anspruch aus § 985, weshalb III auch die §§ 986–1003 als entspr anwendbar benennt. Dieser ›kleine Herausgabeanspruch‹ beschränkt sich auf den früheren Besitzer, der vom aktuellen Besitzer die Herausgabe einer beweglichen Sache entweder verlangen kann, weil dieser beim Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben war (vgl § 932 II, I) oder – unabhängig vom guten Glauben – weil die Sache dem früheren Besitzer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhandengekommen ist, II (s.o. § 935). Insoweit ist allerdings die Einschränkung im Hinblick auf bestehendes Eigentum des gutgläubigen Besitzers bzw des Abhandenkommens in II Hs 2 zu beachten. Ebenso ergeben sich aus III Anspruchsausschlüsse bei Besitzaufgabe (§ 856 I) bzw fehlendem guten Glauben beim eigenen Besitzerwerb des früheren Besitzers.

Zur Verjährung des Anspruches klarstellend LG Frankfurt a.M., Urt v 2.11.16 – 2–21 O 251/15: Der Anspruch verjährt gem § 195 aF bzw § 197 BGB nF nach 30 Jahren.

B. Praxisrelevanz.

 

Rn 2

§ 1007 hat praktisch kaum Relevanz. Im Regelfall kann der Besitzer nach § 861 und, wenn er zugleich Eigentümer ist, nach § 985 vorgehen. Zudem konkurriert der Anspruch aus § 1007 auch mit §§ 812, 823 und 1018.

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