Architekt kann sich kein dauerhaftes Zutrittsrecht vorbehalten
Hintergrund: Architekt will abgeschlossenen Umbau fotografieren
Ein Architekt hatte im Jahr 2013 den Umbau eines Wohnhauses geplant und begleitet. Der Architektenvertrag enthält folgende Klausel:
Der Auftragnehmer ist berechtigt – auch nach Beendigung dieses Vertrags – das Bauwerk oder die bauliche Anlage in Abstimmung mit dem Auftraggeber zu betreten, um fotografische oder sonstige Aufnahmen zu fertigen.
Im Jahr 2018 erbat der Architekt vom Bauherrn die Erlaubnis, das Haus zu betreten, um Fotografien anzufertigen. Der Bauherr lehnte dies ab, woraufhin der Architekt Klage erhob.
Entscheidung: Architekt hat keinen Zutritt
Die Duldungsklage des Architekten bleibt ohne Erfolg. Der Bauherr muss keinen Zutritt zum Haus gewähren.
Ein Anspruch auf Zutritt lässt sich nicht aus der Klausel im Architektenvertrag herleiten, denn diese benachteiligt den Bauherrn unangemessen und ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.
Ein Architekt kann zwar ein berechtigtes Interesse haben, ein fertiggestelltes Bauwerk zum Fotografieren zu betreten; dies auch mehrfach, etwa um bei unterschiedlichen Lichtverhältnissen fotografieren zu können und auch längere Zeit nach der Fertigstellung der Baumaßnahme. Die hier verwendete Klausel enthält jedoch keinerlei Einschränkung, weder in zeitlicher Hinsicht noch hinsichtlich der Anzahl der Betretungstermine. Auch räumt sie dem Bauherrn nicht die Möglichkeit ein, das Betreten des Hauses gänzlich abzulehnen, sondern gibt diesem lediglich das Recht, sich mit dem Architekten über das Betreten abzustimmen. Eine solch uneingeschränkte Berechtigung stellt einseitig die Interessen des Architekten in den Vordergrund und lässt die Privatsphäre des Bauherrn außer Acht. Dies beeinträchtigt den Bauherrn entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.
Die Klausel wird auch nicht dadurch zulässig, dass sie in vielen Verträgen enthalten und branchenüblich ist. Der Bauherr muss sich auch nicht darauf verweisen lassen, Möbel und sonstige Einrichtungsgegenstände gegebenenfalls zu entfernen oder abzudecken, um seine Privatsphäre zu wahren.
Auch aus dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) kann der Architekt kein Betretungsrecht herleiten. Zwar kann der Urheber eines Werkes nach § 25 Abs. 1 UrhG von dessen Besitzer verlangen, dass ihm dieser das Werk zugänglich macht, soweit dies zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken oder Bearbeitungen des Werkes erforderlich ist und nicht berechtigte Interessen des Besitzers entgegenstehen. Hier lag aber schon kein urheberrechtlich schutzfähiges Werk vor, weil es sich bei dem Umbau um eine von baulichen Gegebenheiten und technischen Regeln geprägte gewöhnliche Baumaßnahme ohne Besonderheiten handelte, so dass die erforderliche Gestaltungshöhe nicht erreicht war. Auf das UrhG konnte der Architekt sein Verlangen, ihm Zugang zu gewähren, daher auch nicht stützen.
(BGH, Urteil v. 29.4.2021, I ZR 193/20)
Das könnte Sie auch interessieren:
Mieter muss Fotografieren in der Wohnung nicht dulden
Heimliche Fotos können Kündigung wegen Airbnb-Vermietung kippen
-
Keine Maklerprovision für Hausverwalter
2.127
-
Befristeter Mietvertrag: Darauf sollten Vermieter achten
903
-
Videoüberwachung im Mehrfamilienhaus: was ist erlaubt?
898
-
Untervermietung: Was der Vermieter dulden muss und was nicht
702
-
Grillen: Regeln für Balkon, Terrasse und Garten
397
-
Verwalter müssen sich auch künftig fortbilden, Makler nicht
3931
-
Balkonsanierung: Pflichten, Rechte und Kostenverteilung
356
-
Unterjährige Verbrauchsinformation: Fristen für Verwalter
338
-
Schließanlage: Wer muss bei Schlüsselverlust zahlen?
332
-
Schönheitsreparaturen: Zulässige Klauseln im Mietvertrag
331
-
Kein vorschnelles Urteil bei Mietwucher-Verdacht
08.07.2026
-
Hausverwaltung zum Pauschalpreis?
07.07.2026
-
Die gefragtesten Jobs der Branche
06.07.2026
-
Mietminderung bei Legionellen: Wann ist sie möglich?
02.07.2026
-
VDIV sucht Immobilienverwaltung des Jahres
01.07.2026
-
Beschlusszwang vor Umbau gilt auch in Zweier-Gemeinschaft
01.07.2026
-
Heizungstausch in WEG: Bonus-Förderung sichern
30.06.2026
-
KI-Agenten werden die Zukunft der Verwaltung prägen
29.06.2026
-
Keine Maklerprovision für Hausverwalter
23.06.2026
-
Gericht hält Mietpreisbremse in Hessen für unwirksam
22.06.2026