Gesetzestext

 

Wer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, ist von der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit nicht befreit.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Der Standard der eigenüblichen Sorgfalt hat Bedeutung va für das Rücktrittsfolgenrecht: Nach § 346 III 1 Nr 3 steuert er die Wertersatzpflicht des Berechtigten eines gesetzlichen Rücktrittsrechts, soweit dieser seinerseits zur ordnungsgemäßen Rückgewähr nicht in der Lage ist (s Karlsr NJW 08, 925 [OLG Karlsruhe 12.09.2007 - 7 U 169/06]; Hamm MDR 11, 1344 [BGH 28.09.2011 - VIII ZR 326/10] und § 346 Rn 17 ff); die Vorschrift fand nach § 357 I 1 aF grds auch auf den verbraucherschützenden Widerruf Anwendung, Ausnahme: § 357 III 3 aF (aufgehoben mWz 13.6.14). Weitere Anwendungsfälle finden sich etwa in §§ 347 I 2, 690, 1359, 1664, § 4 LPartG. Grds haften auch die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft einander nur für eigenübliche Sorgfalt (Oldbg NJW 86, 2259). Die Gründe für die Anordnung dieses Haftungsmaßstabes sind unterschiedlich: Bei §§ 346 III 1 Nr 3, 347 I 2 etwa geht es um den Schutz des Rückgewährschuldners, der von seinem Rücktrittsrecht (noch) nichts weiß. Eher romantisierende Vorstellungen liegen den §§ 1359, 1664 zugrunde: Die – für die Gesellschaft allenfalls noch ausnahmsweise – zutreffende Personalisierung dieser Beziehungen soll hier dazu führen, dass jeder den anderen zu nehmen hat, wie er eben ist. Für die letztgenannten Fälle gilt der Haftungsstandard daher nicht, soweit – außerhalb der persönlichen Sphäre – ein Fehlverhalten im Straßenverkehr in Rede steht (BGHZ 53, 352, 355; BGH NJW 09, 1482 Rz 13; anders für Eltern als Nicht-Kraftfahrer Bambg NJW 12, 1820, 1821, sowie für selbstfahrende Rasenmäher Stuttg NJW-RR 11, 239 [OLG Stuttgart 04.10.2010 - 5 U 60/10]). Daran haben §§ 7 II, 8a StVG nF nichts geändert (Grüneberg/Grüneberg § 277 Rz 2; aA Kunschert NJW 03, 950 ff). Für straßenverkehrsbedingte Störungen der Rückabwicklung nach § 346 gilt diese Einschränkung freilich nicht (Karlsr NJW 08, 925, 926 [OLG Karlsruhe 12.09.2007 - 7 U 169/06]). Die Rspr ist auf Unfälle beim Wasserski übertragbar (BGH NJW 09, 1875 [BGH 24.03.2009 - VI ZR 79/08]). Aus den Umständen des Falles kann sich auch eine Vereinbarung des Maßstabs der eigenüblichen Sorgfalt ergeben (Celle MDR 14, 775 [OLG Celle 03.04.2014 - 5 U 168/13] [Tätigkeit gefälligkeitshalber]); zu Grenzen solcher Vereinbarungen s etwa Frankf NotBZ 14, 384 (sachenr Typenzwang).

B. Eigenübliche Sorgfalt.

 

Rn 2

Bei der Haftung für die eigenübliche Sorgfalt (diligentia quam in suis) handelt es sich um eine Haftungsmilderung ggü der Haftung für Fahrlässigkeit, von welcher derjenige Schuldner profitiert, dessen Sorgfalt gewöhnlich eine geringere ist als die von § 276 II geforderte. Die Sorgfalt wird nicht objektiv, sondern subjektiv nach dem für den Schuldner Üblichen bestimmt (BGHZ 103, 338, 346; anders für den Maßstab von § 3 I 1 EFZG BAG AP § 3 EntgeltFG Nr 31 Rz 14 [dort objektiver Maßstab]). Hat der Schuldner nicht einmal objektiv fahrlässig gehandelt, haftet er folglich auch dann nicht, wenn er mit seiner üblichen Sorgfalt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt regelmäßig übertrifft (Grüneberg/Grüneberg § 277 Rz 3); Grund: Die eigenübliche Sorgfalt ist nur Haftungsmilderung. Die Grenze der Haftungsmilderung ergibt sich aus § 277: Handelt der Schuldner grob fahrlässig, ist er auch dann nicht von der Haftung entlastet, wenn sein Verhalten dabei der von ihm üblicherweise geübten Sorgfalt – besser: Nachlässigkeit – entspricht. Diese Grenzziehung ist der einzige Regelungsinhalt von § 277.

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