Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 19.08.2003; Aktenzeichen 86 T 724/03)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 3.000 EUR.

 

Gründe

1. Die gem. §§ 78-80 GBO zulässige weitere Beschwerde der Beteiligten vom 24.9.2003 hat in der Sache keinen Erfolg.

Rechtsfehlerfrei hat das LG in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt, dass das Nießbrauchsrecht in der zwischen den Beteiligten vereinbarten Form nicht im Grundbuch eintragungsfähig ist, weil die gesetzlichen Regelungen der §§ 1036 Abs. 2, 1037 Abs. 1, 1041 Satz 1 BGB über die Pflicht zur Erhaltung der Substanz einer nießbrauchbelasteten Sache nicht mit dinglicher Wirkung abbedungen werden können. Der Senat folgt insoweit den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses. Im Hinblick auf das Vorbringen in der weiteren Beschwerde weist er ergänzend auf Folgendes hin:

a) Soweit die Beteiligten geltend machen, eine Vereinbarung, wonach der Mieter für die Erfüllung seiner Pflichten nur gem. § 277 BGB einstehen muss, sei unzweifelhaft zulässig, obwohl dies dazu führe, dass einem späteren Eigentümer kraft Gesetzes (§ 566 BGB) dadurch der Sorgfaltsmaßstab des § 277 BGB zugemutet werde, so verkennen sie, dass es sich bei dem von ihnen gebildeten Beispiel nicht um eine dingliche sondern um eine schuldrechtlich wirkende Einschränkung des Eigentumsrechts handelt. Während aber im Schuldrecht der Grundsatz der Vertragsfreiheit gilt, wird das Sachenrecht von den Grundsätzen des Typenzwangs und der Typenfixierung beherrscht (Soergel/Stürner, BGB, 13. Aufl., vor § 1030 Rz. 11a).

b) Auch der von den Beteiligten angestrengte Vergleich der Stellung des Nießbrauchers mit derjenigen eines Vorerben führt nicht weiter. Entgegen der Auffassung des Beteiligten unterscheidet sich die Rechtstellung des Vorerben grundsätzlich von derjenigen eines Nießbrauchers. Im Gegensatz zum Nießbraucher wird der Vorerbe mit dem Erbfall Eigentümer und Inhaber der zum Nachlass gehörenden Gegenstände und Rechte (Palandt/Edenhofer, BGB, 65. Aufl., § 2100 Rz. 8), während dem Nießbraucher nur ein Nutzungsrecht an der belasteten Sache zusteht. Eine Vergleichbarkeit der Rechtstellung des Vorerben mit derjenigen eines Nießbrauchers lässt sich auch nicht damit begründen, dass der Gesetzgeber bezüglich der Rechtstellung des Nacherben hinsichtlich der Frage der Sicherheitsleistung (§ 2128 BGB) auf das Nießbrauchrecht (§ 1052 BGB) verweist. Denn gerade hinsichtlich der hier interessierenden Frage des Haftungsmaßstabes hat der Gesetzgeber die Rechtstellung des Nießbrauchers anders geregelt als diejenige des Vorerben. Während der Vorerbe gem. § 2131 BGB nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, hat der Gesetzgeber in § 1036 Abs. 2 BGB geregelt, dass der Nießbraucher bei der Ausübung des Nutzungsrechts die bisherige wirtschaftliche Bestimmung der Sache aufrechtzuerhalten und nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft zu verfahren hat. Der Gesetzgeber hat also die Haftung des Vorerben ggü. dem Nacherben bewusst anders geregelt als diejenige des Nießbrauchers ggü. dem Eigentümer, für die der gesetzliche Haftungsmaßstab nach §§ 280, 276, 278 BGB gilt.

c) Der Hinweis der Beteiligten auf die Vorschrift des § 690 BGB, wonach der Verwahrer bei unentgeltlicher Verwahrung nur für die eigenübliche Sorgfalt einzustehen hat, verhilft der weiteren Beschwerde gleichfalls nicht zum Erfolg. Einen besonderen Haftungsmaßstab für den unentgeltlichen Nießbrauch (zur Eintragungsfähigkeit vgl. Palandt/Bassenge a.a.O. § 1030 Rz. 7) kennt das Gesetz nicht. Im Übrigen sind die Rechtsbeziehungen zwischen Verwahrer und Hinterleger, im Gegensatz zu denjenigen zwischen Eigentümer und Nießbraucher, rein schuldrechtlicher Natur.

d) Die von den Beteiligten vereinbarte Einschränkung der Haftung des Beteiligten zu 1) ggü. dem Beteiligten zu 2) lässt sich auch nicht damit rechtfertigen, der Beteiligte zu 1) hafte als Schenker nach § 521 BGB nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, so dass die Vereinbarung des Sorgfaltsmaßstabes des § 277 BGB bezüglich der Ausübung des Nießbrauchrechts nicht zu einer stärkeren Beeinträchtigung eines späteren Eigentümers führe. Die Beteiligten übersehen auch hier, dass der mildere Haftungsmaßstab des § 521 BGB nur zwischen den Parteien des Schenkungsvertrages gilt, also nicht etwa gegenüber einem Rechtsnachfolger des beschenkten Eigentümers. Demgegenüber soll die hier streitige Regelung in III 1.a des Vertrages vom 13.1.2003 die Haftung des Beteiligten zu 1) für eine Verletzung der Pflichten bei Ausübung des Nießbrauchs nach §§ 1036, 1037, 1041 BGB mit dinglicher Wirkung gegenüber jedem Eigentümer beschränken. Den Beteiligten kann nicht gefolgt werden, wenn sie meinen, niemand könnte verstehen, dass ein Schenker, der bisher Eigentümer war, wegen der Schenkung gezwungen sein solle, den verschenkten Gegenstand besser zu behandeln, als er es die ganze Zeit zuvor getan habe. Vor der Schenkung ist der bisheri...

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