Rn 33

(1) Sachmangel. Wesentliche Anforderungen an die Beschaffenheit des Unternehmens wie einzelne Umsatzdaten oder zukünftige Erträge (s § 434 Rn 1719) unterlagen nicht dem Mängelrecht. Nach dem hier vertretenen weiten Beschaffenheitsbegriff gehören alle Anforderungen an das Unternehmen, auch an seine Vergangenheit, zB Umsätze in einem Vorjahr, Zukunft, zB zukünftige Erträge, oder über den Bestand von Verbindlichkeiten zur Beschaffenheit und können daher gem § 434 II vereinbart oder entspr § 443 I garantiert werden (so Staud/Beckmann Rz 135; Weller aaO 839, 846; s § 434 Rn 12, 1719). Zur Insolvenznähe als Mangel s MüKo/Westermann Rz 32. Die Regeln der cic finden wegen der Sperrwirkung des Mängelrechts bei Fahrlässigkeit des Verkäufers keine Anwendung (Köln DB 09, 2259, 2261; s § 437 Rn 76).

 

Rn 34

(2) Rechtsmangel. Das Unternehmen selbst weist einen Rechtsmangel auf, wenn es als Einheit aus rechtlichen Gründen in der Fortführung behindert ist, zB wenn es verpfändet ist oder einer zu einem Rechtsmangel führenden öffentlich-rechtlichen Beschränkung unterliegt (BRHP/Faust Rz 30; allg s § 435 Rn 1316).

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