Nach § 434 Abs. 1 BGB ist eine Sache nur frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang: den subjektiven Anforderungen (Abs. 2), den objektiven Anforderungen (Abs. 3) und den Montageanforderungen (Abs. 4) entspricht. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen und sind gleichrangig. Bislang hatte eine vereinbarte Beschaffenheit Vorrang vor den objektiven Anforderungen. Das Merkmal  "Montage"  wurde neu im Gesetzeswortlaut aufgenommen.

Subjektive Anforderungen

Subjektiv müssen drei Dinge erfüllt sein:

  1. die Sache muss die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen,
  2. sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignen und
  3. mit vereinbartem Zubehör und Anleitungen übergeben werden.

Letzteres ist insbesondere wichtig wegen der neuen Montageanforderungen, die zu einem Mangel führen können, weshalb Unternehmer bei Verträgen mit Verbrauchern unbedingt aufführen sollten, welche "Beiprodukte" in Form von Zubehör und Anleitungen sie mitgeben.

Wichtig: Negative Beschaffenheitsvereinbarungen weiter möglich

Will der Verkäufer mit einem Verbraucher als Kunden eine bestimmte Beschaffenheit seines Produkts vereinbaren, die hinter den objektiven Anforderungen an ein Produkt dieser Art zurückbleibt, ist das weiter möglich (§ 434 Abs. 3 Hs. 1 BGB). Hierbei müssen aber folgende neue Informations- und Hinweispflichten beachtet werden (§ 476 BGB):

Der Verbraucher muss vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf ein Abweichen von objektiven Anforderungen hingewiesen werden und die Abweichung muss ausdrücklich und gesondert vereinbart werden.

Was dafür nach der Gesetzesbegründung nicht ausreicht, sind konkludente Vereinbarungen, Bestimmungen in AGB oder "vorangekreuzte" Kästchen. Wichtig ist, dass der Käufer bewusst zustimmt, also aktiv wird , z.B. indem er selbst das Kästchen anklickt (siehe Gesetzesbegründung im Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags, BT-Drs. 19/27424, S. 42)

Achtung: 

Verkäufer von Ausstellungsstücken, Mängelexemplaren oder B-Ware müssen hier also aufpassen. Wenn sie die o.g. zwei Zusatzanforderungen der vorherigen Information und Extra-Vereinbarung nicht beachten, können sie Mängelansprüchen ausgesetzt sein.

Objektive Anforderungen

Die objektiven Anforderungen müssen nun zusätzlich zur vereinbarten Beschaffenheit erfüllt sein; einzige Ausnahme: eine negative Beschaffenheit wurde wirksam vereinbart, s.o.

Um den objektiven Anforderungen zu entsprechen, muss die Sache

  • sich für die gewöhnliche Verwendung eignen (Maßstab wie bisher: Unionsrecht, nationales Recht, technische Normen, ggf. anwendbare sektorspezifische Verhaltenskodizes) und
  • eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Sachen derselben Art üblich ist und vom Käufer erwartet werden kann (u.a. Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit, § 434 Abs. 3 Satz 2 BGB).
  • Zudem muss die Beschaffenheit der Sache einer vom Verkäufer - sofern geschehen - vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellten Probe entsprechen und verpackt und nebst zu erwartendem Zubehör und Anleitung übergeben werden.

Achtung: Erhöhte Überwachungsanforderungen an Verkäufer

Aufgrund der nun gleichrangigen objektiven Anforderungen an eine mangelfreie Sache, müssen Verkäufer ihre Produkte stets und ständig auf dem Laufenden halten. Sie müssen sicherstellen, dass ihre verkauften Produkte zu jedem Zeitpunkt – weiterhin – der branchen- und produktüblichen Beschaffenheit entsprechen. In Einzelfällen wird es nicht einfach sein zu bestimmen, was "objektiv" von einem Produkt erwartet werden kann. Es kommt dabei sicherlich auf die Art der Sache, die Werbung oder sonstige Angaben des Verkäufers und/oder des Produzenten an, die aber ggf. unterschiedlich verstanden werden. Es ist absehbar, dass es hier zu Rechtsstreitigkeiten kommen wird, die letztendlich zu gerichtlicher Klärung und Auslegung führen werden.

Montageanforderungen

Die Kaufsache ist schließlich dann mangelhaft,

  • wenn sie unsachgemäß montiert wurde und
  • entweder die Montage Kaufvertragsbestandteil ist und vom Verkäufer oder unter seiner Verantwortung vorgenommen wurde oder
  • der Käufer selbst fehlerhaft montiert hat, weil die mitgelieferte Anleitung fehlerbehaftet war (§ 434 Abs. 1 BGB).

Aliudlieferung

Wird eine ganz andere als die bestellte Sache geliefert , ein sog. Aliud, ist dies ebenfalls ein Sachmangel, der nun in § 434 Abs. 5 BGB geregelt ist. Früher wurden die Falschlieferung und Lieferung einer zu geringeren Menge in einem Atemzug (§ 434 Abs. 2 BGB a.F.) genannt. Das hat sich systematisch, aber nicht inhaltlich geändert. Die Zu-wenig-Lieferung fällt jetzt unter die subjektiven Anforderungen der Kaufsache.