Seit Oktober 2021 trat das Gesetz für faire Verbraucherverträge sukzessive in Kraft. Im Fokus der Gesetzesänderungen u.a. in den AGB-Vorschriften des BGB, im Gesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG) und im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) sind Verträge, die typischerweise längerfristig abgeschlossen werden, z.B. für Mobiltelefon, Fitnessstudio, Streamingdienst, Zeitungs-Abo, Online-Partnerbörse oder Strom- und Gaslieferung.

Untersagung von Abtretungsverboten

Mit Wirkung seit dem 1.10.2021 hat § 308 BGB eine neue Nr. 9 , die als " Abtretungsausschluss" überschrieben ist. Danach sind AGB-Klauseln unwirksam, die die Abtretung von Geldansprüchen von Verbrauchern untersagen oder auch nur beschränken. Das gilt darüber hinaus für andere Ansprüche und Rechte, wenn der Unternehmer kein schützenswertes Interesse hat oder das berechtigte Interesse des Verbrauchers überwiegt.

Der Gesetzgeber hatte hier v.a. eines im Blick: Er möchte sicherstellen, dass Verbraucher ihre Rechte mithilfe registrierter Inkassounternehmen durchsetzen können, z.B. bei Flugreiseproblemen. Solche, meist Legal-Tech-Unternehmen, bieten an, die Ansprüche von Verbrauchern außergerichtlich und gerichtlich im Wege der Inkassozession geltend zu machen.

Betroffen sind aber z.B. auch Klauseln in Arbeitsverträgen, die typischerweise vereinbart werden und eine Abtretung oder Verpfändung von Vergütungsansprüchen ausschließen. In Arbeitsverträgen, die nach dem 1.10.2021 geschlossen sind, dürften solche Klauseln ausnahmslos unwirksam sein mit der Folge, dass Arbeitnehmer das Verbot missachten und ihre Lohn-/Gehaltsansprüche abtreten können.

Nur Ansprüche der betrieblichen Altersversorgung und Zahlungsdienstrahmenverträge i.S.d. § 675 f Abs. 2 BGB sind von dem Verbot ausgenommen.

Reglementierungen automatischer Vertragsverlängerungen

Auch § 309 BGB ist um eine Nr. 9 reicher geworden. Sie trat am 1.3.2022 in Kraft und regelt die Umstände der Vertragsverlängerung und neue verkürzte Kündigungsfristen. Hintergrund ist, dass Verträge häufig die maximale Mindestlaufzeit von zwei Jahren ausreizen. Zusätzlich verlängern sie sich stillschweigend und somit immer dann, wenn der Verbraucher nichts tut, um ein weiteres Jahr. Der Kunde vergisst schlicht zu kündigen und hängt dann unbeabsichtigt in einem Vertrag, an dem er kein Interesse mehr hat.

Dem hat der Gesetzgeber jetzt einen Riegel vorgeschoben, indem

der Kunde mit maximal Monatsfrist (bis zum 28.2.2022 drei Monate) zum Ende der Vertragslaufzeit kündigen kann;

eine automatische Verlängerung nur noch auf unbestimmte Zeit möglich ist;

dem Kunden nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit die jederzeitige Kündigungsmöglichkeit mit höchstens einer Monatsfrist eingeräumt werden muss (§ 309 Nr. 9 b), c) BGB i.d.F. ab 1.3.2022).

Kündigungsbutton bei Online-Vertragsabschlüssen

Unternehmen, die Verbrauchern Dauerschuldverhältnisse anbieten, müssen mit Wirkung

ab 1.7.2022 einen Kündigungsbutton einrichten, der prominent und eindeutig bezeichnet für einen Mausklick zur Kündigung sichtbar ist.

Betätigt der Verbraucher die Kündigungsschaltfläche, muss er unmittelbar zu einer Bestätigungsseite geleitet werden. Auf dieser Bestätigungsseite muss der Verbraucher zu den folgenden Angaben aufgefordert werden:

  • Art der Kündigung sowie im Falle der außerordentlichen Kündigung zum Kündigungsgrund,
  • seiner eindeutigen Identifizierbarkeit,
  • eindeutigen Bezeichnung des Vertrags,
  • Zeitpunkt, zu dem die Kündigung das Vertragsverhältnis beenden soll und
  • zur schnellen elektronischen Übermittlung der Kündigungsbestätigung an ihn.

Die Kündigungsdetails (Datum und Uhrzeit des Zugangs der Kündigungserklärung sowie der Zeitpunkt des Kündigungseintritts) sind dem Verbraucher unverzüglich auf elektronischem Wege in Textform, z.B. durch E-Mail zu bestätigen. Im Zweifel gilt die Kündigung zum frühestmöglichen Zeitpunkt (§ 312k Abs. 1 bis 5 BGB i.d.F. ab 1.7.2022).

Steht die Kündigungsschaltfläche nicht bereit, führt das dazu, dass der Verbraucher jederzeit fristlos kündigen kann (§ 312k Abs. 6 BGB i.d.F. ab 1.7.2022). Darüber hinaus können Verstöße über Abmahnungen und die gerichtliche Verfolgung von Unterlassungsansprüchen durch Wettbewerber und Verbände geahndet werden.