Begriff

Zum 1. Oktober 2021 trat ein Großteil des "Gesetzes für faire Verbraucherverträge" in Kraft. Damit ist es künftig für Verbraucher einfacher, sich von Verträgen mit langen Laufzeiten z. B. für Mobilfunk, Streamingdienst, aber auch Gas- und Stromlieferungsverträgen, zu lösen. Das betrifft v. a. automatische Verlängerungen, wenn der Kunde die Kündigungsfrist übersehen hat.

Im Fokus der Gesetzesänderungen sind Verträge, die typischerweise längerfristig abgeschlossen werden, z. B. für Mobilfunk, Fitnessstudio, Streamingdienst, Zeitungs-Abo, Online-Partnerbörse oder Strom- und Gaslieferung. Geregelt ist das in den AGB-Vorschriften des BGB, im Gesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG) und im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG).

Kündigungswillige Verbraucher sind künftig besser geschützt bei:

  • langer Vertragsbindung, insbesondere mit stillschweigender Verlängerung,
  • der Kündigung von online geschlossenen Verträgen,
  • benachteiligenden Abtretungsklauseln sowie
  • telefonisch aufgedrängten Verträgen von Strom- und Gaslieferanten.

Automatische Vertragsverlängerung wird eingeschränkt

Häufig verlängern sich Verträge mit der maximalen Mindestlaufzeit von 2 Jahren um ein weiteres Jahr, wenn der Kunde die rechtzeitige Kündigung verpasst. Diese ungewollt lange Bindung soll verhindert werden.

Erreicht werden soll das dadurch, dass

  • der Kunde mit maximal einer Einmonatsfrist (derzeit 3 Monate) zum Ende der Vertragslaufzeit kündigen kann;
  • eine automatische Verlängerung nur noch auf unbestimmte Zeit möglich ist;
  • dem Kunden nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit die jederzeitige Kündigungsmöglichkeit mit höchstens einer Einmonatsfrist eingeräumt werden muss (§ 309 Nr. 9b), c) BGB n. F.).

Online-Vertragsabschlüsse: Kündigung mit 1 Klick

In der Vergangenheit war die Kündigung eines online geschlossenen Vertrags oft mühselig. Es mussten oft aufwändig Form, Adressat und Frist der Kündigung recherchiert werden. Das wird jetzt deutlich einfacher. Die Unternehmen werden verpflichtet, auf ihren Internetseiten einen Kündigungsbutton einzurichten, der prominent und eindeutig als Kündigungsklick sichtbar ist und auf direktem Wege zur Kündigung führt. Außerdem müssen die Kündigungsdetails sofort elektronisch in Textform bestätigt werden (§ 312k Abs. 1 bis 5 BGB n. F.).

Verstößt der Unternehmer gegen die neuen Verbraucherschutzvorgaben, führt das zu einem jederzeitigen Kündigungsrecht ohne Kündigungsfrist (§ 312k Abs. 6 BGB n. F.). Dieses Modell ist nicht neu und hat sich auch schon bei Fehlern in der Widerrufsbelehrung aus Verbrauchersicht bewährt.

Telefonwerbung: Vorherige Einwilligung und Dokumentation

Unternehmen, die ihre Produkte und Leistungen telefonisch anpreisen wollen, müssen für den Werbeanruf eine Einwilligung des Verbrauchers haben. Diese muss dokumentiert und 5 Jahre aufbewahrt und auf Verlangen der Verwaltungsbehörde umgehend vorgelegt werden (§ 7a UWG n. F.). Verstöße können mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 EUR geahndet werden (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 2 UWG n. F.).

Strom- und Gaslieferverträge: Textform ist vorgeschrieben

Lieferverträge für Strom und Gas können in Zukunft nicht mehr allein telefonisch abgeschlossen werden. Mindestform ist die Textform, also E-Mail, Fax, SMS, Brief o. Ä. (§ 41 Abs. 1 Satz 1 EnWG n. F.).

Gesetz tritt stufenweise in Kraft

Einen teilweisen Aufschub bekommt die betroffene Unternehmerschaft noch. Die neuen Kündigungsregeln gelten erst ab 1.3.2022, die Pflicht, einen Kündigungsbutton einzufügen zum 1.7.2022; die übrigen Änderungen gelten ab sofort (1.10.2021).

Fundstelle

Gesetz für faire Verbraucherverträge v. 10.8.2021, BGBl. v. 17.8.2021, Teil I Nr. 53, S. 3433

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