Gesetzestext

 

(1) 1Für den Kauf einer Ware mit digitalen Elementen (§ 327a Absatz 3 Satz 1), bei dem sich der Unternehmer verpflichtet, dass er oder ein Dritter die digitalen Elemente bereitstellt, gelten ergänzend die Regelungen dieser Vorschrift. 2Hinsichtlich der Frage, ob die Verpflichtung des Unternehmers die Bereitstellung der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen umfasst, gilt § 327a Absatz 3 Satz 2.

(2) Eine Ware mit digitalen Elementen ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang und in Bezug auf eine Aktualisierungspflicht auch während des Zeitraums nach Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 4 Nummer 2 den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen, den Montageanforderungen und den Installationsanforderungen entspricht.

(3) Eine Ware mit digitalen Elementen entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn

1. sie den Anforderungen des § 434 Absatz 2 entspricht und
2. für die digitalen Elemente die im Kaufvertrag vereinbarten Aktualisierungen während des nach dem Vertrag maßgeblichen Zeitraums bereitgestellt werden.

(4) Eine Ware mit digitalen Elementen entspricht den objektiven Anforderungen, wenn

1. sie den Anforderungen des § 434 Absatz 3 entspricht und
2. dem Verbraucher während des Zeitraums, den er aufgrund der Art und des Zwecks der Ware und ihrer digitalen Elemente sowie unter Berücksichtigung der Umstände und der Art des Vertrages erwarten kann, Aktualisierungen bereitgestellt werden, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit der Ware erforderlich sind, und der Verbraucher über diese Aktualisierungen informiert wird.

(5) Unterlässt es der Verbraucher, eine Aktualisierung, die ihm gemäß Absatz 4 bereitgestellt worden ist, innerhalb einer angemessenen Frist zu installieren, so haftet der Unternehmer nicht für einen Sachmangel, der allein auf das Fehlen dieser Aktualisierung zurückzuführen ist, wenn

1. der Unternehmer den Verbraucher über die Verfügbarkeit der Aktualisierung und die Folgen einer unterlassenen Installation informiert hat und
2. die Tatsache, dass der Verbraucher die Aktualisierung nicht oder unsachgemäß installiert hat, nicht auf eine dem Verbraucher bereitgestellte mangelhafte Installationsanleitung zurückzuführen ist.

(6) Soweit eine Montage oder eine Installation durchzuführen ist, entspricht eine Ware mit digitalen Elementen

1. den Montageanforderungen, wenn sie den Anforderungen des § 434 Absatz 4 entspricht, und
2.

den Installationsanforderungen, wenn die Installation

a) der digitalen Elemente sachgemäß durchgeführt worden ist oder
b) zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Installation durch den Unternehmer noch auf einem Mangel der Anleitung beruht, die der Unternehmer oder derjenige übergeben hat, der die digitalen Elemente bereitgestellt hat.

A. Grundsätzliches.

I. WKRL.

 

Rn 1

§ 475b wurde iRd Umsetzung von Art 3 II 2 iVm Art 2 Nr 5 lit b WKRL neu aufgenommen und entspricht den Vorschriften über die Vertragsmäßigkeit der Waren in Art 6, 7 u 8 der RL (BTDrs 19/27424, 30).

II. Zweck.

 

Rn 2

Die Norm beinhaltet zusammen mit § 475c Sonderbestimmungen zum Sachmangel von Waren mit digitalen Inhalten iSd § 327a III 1 und ergänzt damit § 434 im Hinblick auf die Besonderheiten aus der Verbindung des Gegenstands mit digitalen Elementen. Somit sind beim Kauf von Waren mit digitalen Elementen sowohl § 434 als auch § 475b (u ggf § 475c, s dort) anwendbar. Eigenständige Bedeutung hat § 434 jedoch nur im Hinblick auf das Identitäts-Aluid beim Stückkauf iSd § 434 V (s § 434 Rn 78; BeckOKBGB/Faust Rz 3, 10).

III. Anwendungsbereich und Begrifflichkeiten (Abs 1).

 

Rn 3

Zeitlich sind alle ab 1.1.22 geschlossenen Verträge erfasst, für die vor diesem Zeitpunkt geschlossenen Verträge kann auf die Kommentierung zur 16. Aufl verwiesen werden. § 475b gilt nur für Verbrauchsgüterkäufe über Waren mit digitalen Elementen, bei denen der Unternehmer oder ein Dritter die Bereitstellung der digitalen Elemente schuldet. Erfasst ist entspr den Regeln zum Verbrauchsgüterkauf nur der Erwerb beweglicher Sachen. Die Ware mit digitalen Elementen wird in § 327a III 1 legaldefiniert. Es müssen zwei Kriterien erfüllt sein (BTDrs 19/27653, 47):

 

Rn 4

In funktionaler Hinsicht muss eine Ware vorliegen, die digitale Produkte enthält oder mit diesen derart verbunden ist, dass sie ihre Funktion nicht ohne die digitalen Elemente erfüllen kann. Maßgeblich ist, dass die Grundfunktionalität ohne das digitale Element nicht erfüllt werden kann (s § 475a Rn 4). Diese Abhängigkeit mit Blick auf die Funktion dient als maßgebliches Kriterium der Abgrenzung zu § 475a II und damit zum Anwendungsbereich der §§ 327 ff. Ein solches Element kann ein digitaler Inhalt (§ 327 II 1) o eine digitale Dienstleistung (§ 327 II 2) sein, zB Betriebssysteme, Apps und andere Software, Clouds etc (WKRL Erw 14).

 

Rn 5

Zudem muss vertraglich die Bereitstellung des digitalen Elements geschuldet sein. Hierbei macht es keinen Unterschied, ob der Unternehmer oder ein Dritter (vgl § 267) die digitalen Elemente bereitstellt (BTDrs 19/27424, 30). Die Pflicht zur Bereitstellung des digitalen Elements muss s...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge