Gesetzestext

 

(1) 1Hat der Schuldner nicht in Person zu leisten, so kann auch ein Dritter die Leistung bewirken. 2Die Einwilligung des Schuldners ist nicht erforderlich.

(2) Der Gläubiger kann die Leistung ablehnen, wenn der Schuldner widerspricht.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

§ 267 privilegiert den Schuldner, indem er ihm das Recht zubilligt, die Erfüllung seiner Verbindlichkeit auch durch einen Dritten bewirken zu können (Medicus JuS 74, 620). Der Gläubiger kann die Leistung hingegen nur vom Verpflichteten einfordern, vgl § 241. § 267 ist auf alle Arten von Schuldverhältnissen anwendbar (MüKoBGB/Krüger § 267 Rz 3; BRHP/Lorenz § 267 Rz 2). Die Bestimmung ist dispositiv (Soergel/Forster § 267 Rz 14; vgl Staud/Bittner/Kolbe § 267 Rz 4; Erman/Artz § 267 Rz 2).

B. Keine höchstpersönliche Leistungspflicht.

 

Rn 2

Regelmäßig hat der Gläubiger ein vorrangiges Interesse an der Leistung und nicht an der Person des Leistenden (Soergel/Forster § 267 Rz 1; MüKoBGB/Krüger § 267 Rz 1). Aus dem Inhalt des Schuldverhältnisses kann jedoch folgen, dass die Leistung höchstpersönlich zu erbringen ist. Wann dies der Fall ist, ergibt sich aus dem Gesetzeszweck (BGHZ 23, 224) oder dem positiv erklärten oder durch Auslegung ermittelten Parteiwillen. Die persönliche Leistungsverpflichtung kann sich aus besonderer Sachkunde, spezifischem Können oder individueller Geschicklichkeit ergeben. Für gewisse Bereiche bestehen Auslegungsregeln, die die Höchstpersönlichkeit der Schuld vermuten (zB Auftrag § 554 I, Dienstvertrag § 613 I, Verwahrung § 691 1, Pflichten geschäftsführender Gesellschafter § 713 und des Testamentsvollstreckers § 2218 I). Höchstpersönlich zu erbringende Leistungen sind auch nach § 888 ZPO unvertretbar (Staud/Bittner/Kolbe § 267 Rz 4). Bei der Erfüllung höchstpersönlicher Leistungsverpflichtungen können gesetzliche oder rechtsgeschäftlich bestellte Vertreter jedenfalls dann hinzugezogen werden, wenn sich deren Tätigkeit auf die Unterstützung der Leistungshandlung beschränkt (MüKoBGB/Krüger § 267 Rz 4; BRHP/Lorenz § 267 Rz 3; Soergel/Forster § 267 Rz 3).

C. Dritter.

 

Rn 3

Dritte sind ausschließlich solche Personen, die aus eigenem Willen an den Gläubiger leisten, um eine fremde Schuld zu erfüllen (MüKoBGB/Krüger § 267 Rz 9; Grüneberg/Grüneberg § 267 Rz 2; BRHP/Lorenz § 267 Rz 5). Bedient sich der Schuldner bei der Erfüllung seiner Pflichten Hilfspersonen gem § 278 I Fall 2 (Vertreter, Erfüllungsgehilfen oder auf Anweisung des Schuldners für diesen Handelnde), sind diese nicht Dritte (BGH VersR 07, 404; Staud/Bittner/Kolbe § 267 Rz 5; Soergel/Forster § 267 Rz 3; zum Begriff des Erfüllungsgehilfen vgl § 278 Rn 12 f). Leisten Dritte durch einen Schadensfall veranlasst Hilfe, kann der § 267 zugrunde liegende Gedanke herangezogen werden (Büdenbender JZ 95, 923).

 

Rn 4

Die Norm ist nicht auf Leistungen von Personen zugeschnitten, die eigene Zwecke verfolgen. Insb wenn der Dritte die Forderung erwerben will, liegt keine Drittleistung vor (Staud/Bittner/Kolbe § 267 Rz 6; Soergel/Forster § 267 Rz 13; MüKoBGB/Krüger § 267 Rz 13). Ein gesetzlicher Forderungsübergang auf den Dritten (zB nach §§ 268 III, 774 I, 1225) hindert die Freiwilligkeit jedoch nicht (BGH ZIP 98, 602).

 

Rn 5

Ob eine fremde Schuld getilgt werden soll, ist anhand der §§ 133, 157 aus dem objektiven Empfängerhorizont zu ermitteln (BGHZ 137, 95; NJW 95, 129; NJW-RR 14, 874; Soergel/Forster § 267 Rz 9; Grüneberg/Grüneberg § 267 Rz 3; aA MüKoBGB/Krüger § 267 Rz 11). Dies gilt auch dann, wenn der Leistende sich selbst für den Schuldner hält, die Leistung sich aber aus Sicht des Gläubigers als solche des Schuldners darstellt (Staud/Bittner/Kolbe § 267 Rz 41 f). Bei einer Erfüllungsübernahme nach § 329 wird ebenfalls auf eine fremde Schuld geleistet, auch wenn der Übernehmende im Innenverhältnis zur Tilgung der Schuld verpflichtet ist (Staud/Bittner/Kolbe § 267 Rz 10; aA AnwK/Schwab § 267 Rz 9). Der Leistende kann die Zweckrichtung seiner Tilgungshandlung nicht nachträglich ändern (Staud/Bittner/Kolbe § 267 Rz 45; MüKoBGB/Krüger § 267 Rz 12; aA BGH NJW 86, 2700 f [BGH 15.05.1986 - VII ZR 274/85]; Flume AcP 199, 26; Soergel/Forster § 267 Rz 9). Der Fremdtilgungswille ist jedoch unabhängig davon, ob er als Willenserklärung oder geschäftsähnliche Handlung (Soergel/Forster § 267 Rz 9) zu verstehen ist, nach den §§ 119 ff (analog) anfechtbar.

D. Widerspruch des Schuldners (II).

 

Rn 6

Einer Einwilligung der am Schuldverhältnis Beteiligten bedarf es für die Drittleistung nicht (Staud/Bittner/Kolbe § 267 Rz 2; Soergel/Forster § 267 Rz 14). Da der Gläubiger über den ihm zustehenden Anspruch verfügen kann, ist nach § 267 I 2 auch eine Erfüllung gegen den Willen des Schuldners möglich. Es steht ihm jedoch gem § 267 II frei, die Leistung des Dritten abzulehnen, wenn der Schuldner widerspricht, ohne dadurch in Annahmeverzug zu geraten. Ob der Leistung jedoch Tilgungswirkung zukommt, wird vom Gläubiger bestimmt. Nimmt dieser die Leistung vorbehaltlos an, erzeugt der Widerspruch des Schuldners keine Wirkung (Staud/Bittner/Kolbe § 267 Rz 48 f; Soergel/Forster § 267 Rz 19; MüKoBGB/Krüger § 267 Rz 16). Praktische Relevanz besit...

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