Gesetzestext

 

(1) Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Testamentsvollstrecker und dem Erben finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664, 666 bis 668, 670, des § 673 Satz 2 und des § 674 entsprechende Anwendung.

(2) Bei einer länger dauernden Verwaltung kann der Erbe jährlich Rechnungslegung verlangen.

 

Rn 1

Die Vorschrift dient der Ausgestaltung des gesetzlichen Schuldverhältnisses zwischen Erben und Testamentsvollstrecker. Da dieser nicht vom Erben beauftragt ist und der Erblasser als Vertragspartner nicht (mehr) in Frage kommt, bestimmt die Vorschrift, dass die meisten Auftragsregelungen entspr anzuwenden sind, ergänzt durch § 671 II u III, auf die in § 2226 verwiesen wird. Die Verpflichtungen des Testamentsvollstreckers aus § 2218 sind zwingend nach § 2220, während der Erblasser zB den Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 als ein Recht des Testamentsvollstreckers ausschließen kann. Auch durch Vertrag zwischen Erben und Testamentsvollstrecker können die Auftragsverpflichtungen begrenzt oder erweitert werden, wenn dadurch nicht das Testamentsvollstreckeramt ausgehöhlt wird (BGHZ 30, 67, 73). Im Verhältnis zu Vermächtnisnehmern bleibt es bei der allg Verpflichtung aus § 2216 mit der Schadensersatzfolge des § 2219 bei deren Verletzung. Allerdings kann ein besonderer Auskunftsanspruch (auch sinngemäß) mit vermacht sein (BGH WM 64, 950). Nicht ausdrücklich von § 2218 erfasst wird ferner das Verhältnis eines Testamentsvollstreckers zu seinem Nachfolger im Amt. Darauf ist die Vorschrift jedoch analog anzuwenden, weil der neue Testamentsvollstrecker gleichsam die Rechtsstellung des Erben selbst verwaltet (BGH NJW 72, 1660).

 

Rn 2

Im Einzelnen bedeutet die Anwendung der erwähnten Auftragsvorschriften: Eine Übertragung seiner Tätigkeit auf Dritte ist dem Testamentsvollstrecker nach § 664 I verwehrt, vgl aber § 2199 II. Freilich kann der Testamentsvollstrecker Gehilfen mit der Zurechnungsfolge der §§ 664 I 3, 278 heranziehen. Selbstständige Vertragspartner wie Steuerberater oder Rechtsanwälte muss der Testamentsvollstrecker nur sorgfältig auswählen (NK/Kroiß Rz 5 mwN), es sei denn der Erblasser hat ihm die Selbstausführung auferlegt. Die Erteilung von Vollmachten bis hin zu einer Generalvollmacht wird man dem Testamentsvollstrecker gestatten müssen, da er die Vollmacht widerrufen kann und dadurch die Letztentscheidungsbefugnis behält (NK/Kroiß Rz 6). Auch der Erbe kann seinen Ausführungsanspruch ggü dem Testamentsvollstrecker nicht insgesamt übertragen (§ 664 II), wohl aber zB den Freigabeanspruch aus § 2217.

 

Rn 3

Erhebliche Bedeutung hat ferner die Auskunfts-, Benachrichtigungs- und Rechenschaftspflicht nach § 666. Die Rechnungslegungspflicht ist nach § 2218 II für eine länger dauernde Testamentsvollstreckung jährlich zu erfüllen. Für die Rechnungslegung und die Auskünfte gelten §§ 259, 260, so dass bei Zweifeln an der Seriosität und Vollständigkeit die eidesstattliche Versicherung des Testamentsvollstreckers verlangt werden kann. Zur Rechenschaft gehört die Vorlage von Belegen (BGHZ 39, 87, 94 f). Oberster Gesichtspunkt ist die Herstellung größtmöglicher Transparenz für die Erben. Unter anderem deshalb hat der Testamentsvollstrecker gegen die Ansprüche aus § 666 auch kein Zurückbehaltungsrecht wegen seines Anspruchs aus § 2221 (BGHZ 107, 200). Ein Anspruch des Testamentsvollstreckers auf Entlastung ist gesetzlich nicht vorgesehen und daher zu verneinen (Staud/Dutta Rz 24 mwN, auch zur Gegenansicht, vgl Voss ZEV 07, 363). Die Kosten der Informationen trägt der Nachlass. Die Klage der Erben (auch einzelner Miterben nach § 2039) richtet sich gegen den Testamentsvollstrecker als Amtsinhaber (str, vgl NK/Kroiß Rz 28). Für die Verjährung gilt § 195 (so schon vor Aufhebung des § 197 I Nr 2 Karlsr ZEV 06, 317 [OLG Karlsruhe 20.10.2005 - 8 U 155/05]).

 

Rn 4

Nach §§ 667, 668 hat der Testamentsvollstrecker alles, was er durch die Testamentsvollstreckung erlangt hat, herauszugeben und Gelder, die er erlaubterweise für sich selbst verwendet hat, nach § 246 zu verzinsen. Der Aufwendungsersatz nach § 670 steht dem Testamentsvollstrecker neben seiner Vergütung nach § 2221 zu. Erforderlicher Aufwand iSd § 670 ist auch die Prämie für eine Haftpflichtversicherung des Testamentsvollstreckers wegen § 2219 (Soergel/Becker Rz 25 str). Nach dem Tode des Testamentsvollstreckers hat dessen Erbe die Anzeigepflicht nach § 673. Der Testamentsvollstrecker seinerseits wird nach § 674 im guten Glauben an den Fortbestand der Testamentsvollstreckung geschützt.

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