Gesetzestext

 

1Der Auftrag erlischt im Zweifel durch den Tod des Beauftragten. 2Erlischt der Auftrag, so hat der Erbe des Beauftragten den Tod dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen und, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, die Besorgung des übertragenen Geschäfts fortzusetzen, bis der Auftraggeber anderweit Fürsorge treffen kann; der Auftrag gilt insoweit als fortbestehend.

 

Rn 1

§ 673 enthält eine Auslegungsregelung für den Fall des Todes des Beauftragten. Anders als nach § 672 erlischt der Auftrag mit dem Tod des Beauftragten, es sei denn, Vereinbarungen oder Umstände sprechen dagegen. In Abweichung zu § 672 wird die Geschäftsunfähigkeit des Beauftragten nicht geregelt. Die Erledigung von Rechtsgeschäften ist dem Beauftragten in einem solchen Fall wegen § 105 I unmöglich (§ 275 I). Ein Anspruch des Auftraggebers auf Ausführung ist ausgeschlossen (wie hier Staud/Martinek/Omlor § 673 Rz 4; Grüneberg/Sprau § 673 Rz 1; aA BeckOKBGB/Fischer § 673 Rz 3). Auf die Geschäftsbesorgung (§ 675) ist die Vorschrift entspr anzuwenden. Ferner verweist § 2218 auf § 673 2. Die Anwendung der Regel bei Beendigung einer juristischen Person ist umstr (dafür MüKo/Schäfer § 673 Rz 3; Grüneberg/Sprau § 673 Rz 3; aA BeckOKBGB/Fischer § 673 Rz 4). Bei Umwandlungen geht § 20 UmwG vor (BGHZ 200, 221; K. Schmidt DB 01, 1019).

 

Rn 2

Greift die Auslegungsregel ein, ist der Auftrag mit Wirkung für die Zukunft beendet. Bereits entstandene Ansprüche (§§ 666, 667) sind von den Erben zu erfüllen (BGHZ 104, 369). Um eine rasche Reaktion des Auftraggebers im Hinblick auf das zu besorgende Geschäft zu gewährleisten, sieht § 673 2 eine Anzeigepflicht der Erben vor. Die Anzeige ist eine geschäftsähnliche Handlung, es genügt die Anzeige durch einen Erben (§ 2038 I 2). Bei einem schuldhaften Verstoß gegen die Anzeigepflicht sind die Erben schadensersatzpflichtig (§ 280 I).

 

Rn 3

Der Auftrag wird als fortbestehend fingiert, soweit die Erben ihrer Notbesorgungspflicht nachkommen. Die Erben haben eine Fürsorgepflicht und müssen Maßnahmen treffen, um Gefahren abzuwehren, die mit einem Aufschub des zu besorgenden Geschäfts verbunden sind (§ 673 2). Bei einem schuldhaften Verstoß gegen die Verpflichtung sind die Erben schadensersatzpflichtig.

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