Gesetzestext

 

(1) 1Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu. 2Jeder Miterbe ist den anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind; die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen.

(2) 1Die Vorschriften der §§ 743, 745, 746, 748 finden Anwendung. 2Die Teilung der Früchte erfolgt erst bei der Auseinandersetzung. 3Ist die Auseinandersetzung auf längere Zeit als ein Jahr ausgeschlossen, so kann jeder Miterbe am Schluss jedes Jahres die Teilung des Reinertrags verlangen.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Die Vorschrift regelt die gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses. Darunter wird alles zusammengefasst, was an tatsächlichen und rechtlichen Maßnahmen erforderlich oder geeignet ist, das zur Verwahrung, Sicherung und Erhaltung, und sogar der Vermehrung des Nachlasses erforderlich ist, einschließlich der Gewinnung von Nutzungen und Bestreitung laufender Verbindlichkeiten (BGH NJW 65, 257 [OLG Neustadt an der Weinstraße 06.10.1964 - 1 U 67/64]; Staud/Löhnig § 2038 Rz 4) Der Begriff der Verwaltung unterscheidet dabei nicht zwischen Geschäftsführung und Vertretung. Handelt es sich um eine Maßnahme der Verwaltung, schließt sich die Frage an, ob es sich um eine außerordentliche, eine ordnungsgemäße oder um eine notwendige Verwaltung handelt; erst danach kann beantwortet werden, ob eine einvernehmliche, eine Mehrheitsentscheidung oder die Alleinentscheidung eines Miterben erforderlich oder ausreichend ist und die Erbengemeinschaft wirksam nach außen vertreten ist. Insbes bereitet das Verhältnis von § 2038 zu § 2040 I Probleme. Der BGH nimmt nunmehr an, auch Verfügungen über einen Nachlassgegenstand können Maßnahmen der Verwaltung sein, die nicht der einvernehmlichen Mitwirkung aller Erben bedürfe (BGHZ 183, 131; Rn 2).

B. Verwaltungsbefugnis.

 

Rn 2

Die Erbengemeinschaft verwaltet bis zur Auseinandersetzung den Nachlass gemeinschaftlich und ist als solche dessen handlungsfähiges Organ. Hierzu gehört auch das Erfordernis gemeinschaftlicher Verfügungen nach § 2040 (MüKo/Gergen § 2038 Rz 1). Trotz des Grundsatzes der gemeinschaftlichen Verwaltung ist die einstimmige Entscheidung nur bei außerordentlichen Verwaltungsmaßnahmen erforderlich. Über Maßnahmen der laufenden Verwaltung, dh solcher, die der Beschaffenheit des Gegenstandes und dem Interesse der Erben nach billigem Ermessen entsprechen (NK-BGB/Ann § 2038 Rz 19), entscheiden die Miterben gem §§ 2038 II 1, 745 nur mit Stimmenmehrheit, wobei sich das Gewicht der einzelnen Stimme nach der Höhe der jeweiligen Erbquote bemisst (sog ordnungsgemäße Verwaltung). Insoweit kann auch die Verfügung über einen Nachlassgegenstand eine zustimmungspflichtige Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung sein (BGH ZEV 06, 24), für die eine Mitwirkungsverpflichtung der Miterben besteht, I 2 Hs 1. Der Miterbe kann auf Mitwirkung in Anspruch genommen werden. Der Verkauf einzelner Eigentumswohnungen aus dem ungeteilten Nachlass zur Tilgung persönlicher Schulden eines Miterben ist regelmäßig eine wesentliche Veränderung des Gesamtnachlasses, so dass eine Schadensersatz begründende Zustimmungspflicht der anderen Miterben im Rahmen ordnungsgemäßer Nachlassverwaltung nicht besteht (München ErbR 08, 300). Notwendige Erhaltungsmaßnahmen kann jeder Miterbe allein treffen, § 2038 I 2 Hs 2, sofern die Maßnahme dringlich ist, dh die Entscheidung keinen Aufschub bis zur Zustimmung der Miterben duldet (BGHZ 6, 76). Darüber hinaus wird dem einzelnen Miterben ein Notverwaltungsrecht eingeräumt (Bertzel NJW 62, 2280). Für dringliche Maßnahmen hat jeder Miterbe ein Notverwaltungsrecht und damit die alleinige Entscheidungskompetenz (Grüneberg/Weidlich § 2038 Rz 1).

 

Rn 3

Fehlen die Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit einer der drei Verwaltungsarten, ist sie nach innen und außen unwirksam (MüKo/Gergen § 2038 Rz 8). Allerdings können dem Miterben hier Ansprüche aus GoA zustehen, da § 2038 die Anwendbarkeit der §§ 683 ff nicht ausschließt (BGH NJW 21, 157 [BGH 07.10.2020 - IV ZR 69/20]).

C. Ausnahmen.

 

Rn 4

Steht die Verwaltung dem Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter oder Insolvenzverwalter zu, entfällt das Verwaltungsrecht der Miterben ebenso, wie dann, wenn das Verwaltungsrecht eines Miterben durch Pfändung dem Pfändungsgläubiger überwiesen wurde (zur Mitwirkungspflicht des Miterben bei Veräußerung von Nachlassgegenständen vgl jedoch Köln NJW-RR 14, 1415 [OLG Köln 25.08.2014 - 2 Wx 230/14]). Der Testamentsvollstrecker oder die sonst zur Verwaltung berufene Partei kraft Amtes ist an den nur für Miterben geltenden § 2038 nicht gebunden.

 

Rn 5

Der Erblasser kann in seiner Verfügung von Todes wegen einzelnen Miterben Verwaltungsrechte einräumen, welche aber aus wichtigem Grund auch wieder entzogen werden können (BGH NJW 52, 1252 [BGH 08.05.1952 - IV ZR 208/51]).

 

Rn 6

Die Miterben können durch Mehrheit, auch stillschweigend (Brox/Walker Rz 489) eine vom Gesetz abw Verwaltungsregelung vereinbaren, ohne dass die Minderheit bei mangelhafter Verwaltung Schadensersatz...

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