Gesetzestext

 

Haben die Teilhaber die Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Gegenstands geregelt, so wirkt die getroffene Bestimmung auch für und gegen die Sondernachfolger.

 

Rn 1

§ 746 erfasst jegliche Abreden iSd §§ 744 I oder 745 I sowie Regelungen durch Urt gem § 745 II und soll verhindern, dass solche Regelungen durch Übertragung des Anteils obsolet werden. Für die Gesamtrechtsnachfolge gilt schon § 1922. Sonderrechtsnachfolger iSd § 746 sind außer dem Erwerber auch der Nießbraucher oder Pfandgläubiger am Bruchteil (MüKo/Schmidt § 746 Rz 4 mwN).

 

Rn 2

Bei einer Bruchteilsgemeinschaft an einem Grundstück sind Verwaltungs- und Nutzungsregeln zu Lasten eines Sondernachfolgers nur wirksam, wenn sie im Grundbuch eingetragen sind, § 1010 I. Dies gilt auch bei positiver Kenntnis des Sondernachfolgers (München NZG 99, 395; MüKo/Schmidt § 746 Rz 2). Zugunsten des Sondernachfolgers wirken aber auch die nicht eingetragenen Verwaltungs- und Nutzungsregeln (Hamm NJW 98, 873, 874). Bei Übertragung seines Bruchteils hat der Übertragende zur Vermeidung von Schadensersatzpflichten ggü den anderen Teilhabern (BGH NJW 64, 648 [BGH 28.11.1963 - II ZR 41/62]) darauf zu achten, dass sein Sonderrechtsnachfolger sich an die getroffenen Regelungen zur Verwaltung und Nutzung hält.

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