Gesetzestext

 

(1) Haben die Miteigentümer eines Grundstücks die Verwaltung und Benutzung geregelt oder das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt, so wirkt die getroffene Bestimmung gegen den Sondernachfolger eines Miteigentümers nur, wenn sie als Belastung des Anteils im Grundbuch eingetragen ist.

(2) Die in den §§ 755, 756 bestimmten Ansprüche können gegen den Sondernachfolger eines Miteigentümers nur geltend gemacht werden, wenn sie im Grundbuch eingetragen sind.

A. Regelungsinhalt.

 

Rn 1

§ 1010 verschärft bei einer Bruchteilsgemeinschaft die Anforderungen für die Verwaltungs- und Benutzungsregelungen bei Grundstücken zu Gunsten des Sondernachfolgers. Gleiches gilt im Hinblick auf einen permanenten oder temporären Ausschluss eines Aufhebungsverlangens oder bei Bestimmung einer Kündigungsfrist. Im Falle der §§ 746, 751 wirken derartige Regelungen automatisch für und gegen den Sondernachfolger eines Miteigentümers. Der Sondereigentümer muss sich nach § 1010 einer solchen Bestimmung nur unterwerfen, wenn sie als Belastung des Anteils, an dem Sondernachfolge eintritt, im Grundbuch eingetragen ist, §§ 873 ff, 19 ff GBO (Abteilung II). Fehlt eine Eintragung, so tritt selbst bei Kenntnis des Sondernachfolgers von der Bestimmung keine Wirkung ihm ggü ein. Das Gesetz folgt hier dem Eintragungsgrundsatz bei Grundstücken, zudem ist der Wortlaut ›nur‹ eindeutig. Dies umso mehr, als es nur um gegen den Sondernachfolger, also zu dessen Lasten, gerichtete Bestimmungen geht. Deshalb ist im Umkehrschluss eine Bestimmung, die nicht im Grundbuch Niederschlag gefunden hat und zu Gunsten des Sondernachfolgers besteht, nicht unwirksam (BGH NZM 07, 929 [BGH 28.09.2007 - V ZR 276/06]).

 

Rn 2

II ist Schutznorm zu Gunsten eines Sondernachfolgers: Entgegen den Voraussetzungen des § 755 II bei der Berichtigung einer Gesamtschuld bzw des § 756 2 iVm § 755 II bei der Teilhaberschuld können die Berichtigungsansprüche gegen den Sondernachfolger eines Miteigentümers ebenfalls nur dann geltend gemacht werden, wenn sie im Grundbuch ersichtlich sind.

B. Praxishinweise.

 

Rn 3

Da sich § 1010 ausdrücklich nur mit dem Sondernachfolger eines Miteigentümers befasst, bleiben ursprünglich zwischen allen Miteigentümern getroffene Regelungen – auch wenn sie nicht im Grundbuch eingetragen sind – für diese (ausgenommen den Sondernachfolgern) weiterhin verbindlich. Nachdem § 1010 ausdrücklich eine Eintragung der genannten Bestimmungen im Grundbuch zur Fortgeltung ggü Sondernachfolgern verlangt, ist jeder Miteigentümer verpflichtet, an der Eintragung mitzuwirken (BGHZ 40, 326; Frankf DNotZ 90, 298). Eine Ausnahme sieht der BGH mittlerweile bei der Zuweisung von Doppelstockgaragen in einer WEG und erlaubt ausdrücklich Gebrauchsregelungen gem § 10 WEG (BGH NJW 14, 1879 [BGH 20.02.2014 - V ZB 116/13]). Ebenso ist die Eintragung eines beschränkten Nießbrauchs im Grundbuch nicht möglich, da es sich hier nicht um Miteigentümer handelt (Köln, Beschl v 17.8.16 – 2 Wx 188/16). Diese Erklärung des Ausschlusses der Aufhebung der Miteigentümergemeinschaft ist nicht lediglich rechtlich vorteilhaft oder zumindest neutral. Die Bewilligung der Aufhebung durch den sorgeberechtigten Elternteil ist, sofern er auch einen Miteigentumsanteil hält, insofern unwirksam (München Urt v 27.9.21 – 34 Wx 253/21 FGPrax 21, 249).

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