Gesetzestext

 

1Hat ein Teilhaber gegen einen anderen Teilhaber eine Forderung, die sich auf die Gemeinschaft gründet, so kann er bei der Aufhebung der Gemeinschaft die Berichtigung seiner Forderung aus dem auf den Schuldner entfallenden Teil des gemeinschaftlichen Gegenstands verlangen. 2Die Vorschriften des § 755 Abs. 2, 3 finden Anwendung.

 

Rn 1

§ 756 berechtigt einen Teilhaber, im Zuge der Auseinandersetzung der Gemeinschaft die Berichtigung seiner Forderungen aus dem Gemeinschaftsverhältnis gegen andere Teilhaber zu verlangen und insoweit den Erlösanteil des Schuldners aus dem Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstands für sich zu beanspruchen. Forderungen aus dem Gemeinschaftsverhältnis sind solche, die wegen der Zugehörigkeit zur Gemeinschaft erworben wurden (BGH NJW 92, 114, 115). Dazu zählen insb Erstattungsansprüche nach § 748, aber auch der Aufwendungsersatzanspruch wegen Leistung von Raten eines zur Finanzierung des Gegenstands aufgenommenen Darlehens (BGH WM 93, 849, 853 [BGH 13.06.1993 - XII ZR 212/90]), Ansprüche aus internen Abreden über die Verteilung von Nutzen und Lasten (BGH WM 66, 577, 579), Ansprüche aus dem Nutzungsanteil nach § 743 (RG DR 41, 999, 1000) und Forderungen aus Teilungskosten wie zB Anwaltskosten (AG München AnwBl 97, 571; MüKo/Schmidt §§ 755, 756 Rz 13). Außer auf Geldleistung kann sich die Forderung auch auf Befreiung von einer Verbindlichkeit nach § 257 richten (BGH NJW 92, 114 [BGH 09.10.1991 - XII ZR 2/90]). Der Anspruch besteht auch für noch nicht fällige oder str Forderungen mit der Maßgabe, dass das dafür Erforderliche analog § 733 I 2 zurückzubehalten ist (Staud/Eickelberg § 756 Rz 8).

 

Rn 2

Die Forderung des Berechtigten wird dadurch berichtigt, dass sich der Erlösanteil des Gläubigers um einen entspr Betrag zu Lasten des Schuldners erhöht. Dem Anspruch unterliegen alle Teilhaber, doch kann der Gläubiger nur Befriedigung aus dem Anteil des Schuldners verlangen (MüKo/Schmidt §§ 755, 756 Rz 19). Aus § 755 III ergibt sich, dass der gemeinschaftliche Gegenstand nur insoweit verkauft werden muss, wie dies zur bevorzugten Befriedigung des Gläubigers notwendig ist (MüKo/Schmidt §§ 755, 756 Rz 19). Eine Erhöhung der Zuteilungsquote bei Naturalteilung kommt nur in Betracht, wenn Geld Gegenstand der Gemeinschaft ist (BGH NJW 92, 114 [BGH 09.10.1991 - XII ZR 2/90]). Neben dem Anspruch nach § 756 hat der Gläubiger kein Zurückbehaltungsrecht gegen den Schuldner (BGH NJW 75, 687). Für die Sonderrechtsnachfolge und die Insolvenz eines Teilhabers gelten die Ausführungen in § 755 Rn 4 entspr.

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