Rn 2

§ 755 I setzt voraus, dass es sich um gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten handelt, die 1) Gesamtschulden der oder einzelner Teilhaber und 2) Verbindlichkeiten iSd § 748 sind, also Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstands oder Kosten seiner Erhaltung, Verwaltung oder gemeinsamen Benutzung. Eine Gesamtschuld ieS ist nicht notwendig, vielmehr genügt auch die Verbindlichkeit nur eines Teilhabers, für die er einen Befreiungsanspruch gegen die anderen hat (Staud/Eickelberg § 755 Rz 4; BRHP/Gehrlein § 755 Rz 2). Bei str oder noch nicht fälligen Verbindlichkeiten kann die Bildung einer Rücklage analog § 733 I 2 verlangt werden (MüKo/Schmidt §§ 755, 756 Rz 8).

 

Rn 3

Soweit erforderlich, ist nach § 755 III der gemeinschaftliche Gegenstand nach § 753 zu verkaufen, um die gemeinschaftlichen Schulden zu tilgen. Ein etwaiger Rest des gemeinschaftlichen Gegenstands kann bei Vorliegen seiner Voraussetzungen nach § 752 geteilt werden (RG SeuffA 74 Nr 173). Bei nicht teilbaren Gegenständen ist alles nach § 753 zu verkaufen und ein Erlösüberschuss nach Schuldenberichtigung unter die Teilhaber aufzuteilen (MüKo/Schmidt §§ 755, 756 Rz 9). Genügt der Erlös nicht zur Tilgung der Verbindlichkeiten, bleibt es für den Rest bei der Verteilung der Lasten nach § 748.

 

Rn 4

Nach II besteht der Anspruch nach I auch gegen Sondernachfolger. Bei Grundstücken gilt dies allerdings nur bei Eintragung (§ 1010 II), es sei denn, der Sondernachfolger hat persönlich die Verpflichtung übernommen (BGH WM 66, 577, 579). Gutgläubiger Erwerb des Anteils hindert den Übergang der Verpflichtung nicht (RGZ 78, 273, 275). Bei Insolvenz eines Teilhabers gewährt § 755 ein Recht auf abgesonderte Befriedigung (§ 84 I 1 InsO).

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