Gesetzestext

 

(1) 1Aus dem Gesellschaftsvermögen sind zunächst die gemeinschaftlichen Schulden mit Einschluss derjenigen zu berichtigen, welche den Gläubigern gegenüber unter den Gesellschaftern geteilt sind oder für welche einem Gesellschafter die übrigen Gesellschafter als Schuldner haften. 2Ist eine Schuld noch nicht fällig oder ist sie streitig, so ist das zur Berichtigung Erforderliche zurückzubehalten.

(2) 1Aus dem nach der Berichtigung der Schulden übrigbleibenden Gesellschaftsvermögen sind die Einlagen zurückzuerstatten. 2Für Einlagen, die nicht in Geld bestanden haben, ist der Wert zu ersetzen, den sie zur Zeit der Einbringung gehabt haben. 3Für Einlagen, die in der Leistung von Diensten oder in der Überlassung der Benutzung eines Gegenstands bestanden haben, kann nicht Ersatz verlangt werden.

(3) Zur Berichtigung der Schulden und zur Rückerstattung der Einlagen ist das Gesellschaftsvermögen, soweit erforderlich, in Geld umzusetzen.

 

Anmeldung der Auflösung. (zum 1.1.24)

(1) Ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen, ist ihre Auflösung von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anzumelden. Dies gilt nicht in den Fällen der Eröffnung oder der Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft (§ 729 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 1); dann hat das Gericht die Auflösung und ihren Grund von Amts wegen einzutragen. Im Fall der Löschung der Gesellschaft (§ 729 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2) entfällt die Eintragung der Auflösung.

(2) Ist aufgrund einer Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst, kann die Anmeldung der Auflösung der Gesellschaft ohne Mitwirkung der Erben erfolgen, sofern einer solchen Mitwirkung besondere Hindernisse entgegenstehen.

A. Grundlagen.

 

Rn 1

Die dispositive Bestimmung des § 733 regelt die zentralen Aspekte der Liquidation, nämlich die Berichtigung der Gesellschaftsschulden und die Rückerstattung der Einlagen der Gesellschafter. Da § 733 Gesellschaftsvermögen voraussetzt, findet er auf die Innengesellschaft im engeren Sinne (§ 705 Rn 34) keine Anwendung. Doch kommt bei dieser eine entspr Anwendung des § 733 II 2 auf die wertmäßige Rückerstattung einer erbrachten Sacheinlage in Betracht (§ 730 Rn 3).

 

Rn 2

Aus §§ 732 und 733 ergibt sich eine Reihenfolge der Liquidationsmaßnahmen. Nach Rückgabe der zum Gebrauch überlassenen Gegenstände (§ 732) folgt die Schuldenberichtigung (§ 733 I) und anschließend die Einlagenrückgewähr (§ 733 II), wofür jeweils die notwendigen Geldmittel zum Verkauf von Vermögen zu beschaffen sind (§ 733 III).

B. Schuldenberichtigung.

 

Rn 3

Zu den gemeinschaftlichen Schulden iSd § 733 I zählen neben den Gesamthandsverbindlichkeiten (einschl Verbindlichkeiten ggü Gesellschaftern aus Drittverhältnissen, § 705 Rn 31) auch solche, die Gesellschafter im eigenen Namen, aber für die GbR eingegangen sind (BGH NJW 99, 2438, 2439 [BGH 03.05.1999 - II ZR 32/98]). Ferner sind gemeinschaftliche Schulden auch Sozialverpflichtungen der GbR (§ 705 Rn 29), die jedoch nicht vorab zu berichtigen sind, sondern grds in die Schlussabrechnung eingehen (§ 730 Rn 6, dort auch zur Frage, ob dies auch für Verbindlichkeiten aus Drittverhältnissen mit Gesellschaftern gilt). Genügt das nach Tilgung der übrigen Schulden verbleibende Vermögen der GbR nicht zur Tilgung der Sozialverpflichtungen und Rückzahlung der Einlagen, ergibt sich aus der Rangfolge von § 733 I u II, dass die Sozialverpflichtungen vorrangig zu bedienen sind (MüKo/Schäfer § 733 Rz 7).

 

Rn 4

Ansprüche zwischen den Gesellschaftern zählen nicht zu den gemeinschaftlichen Schulden, auch wenn sie ihren Rechtsgrund im Gesellschaftsvertrag haben, wie zB Ersatzansprüche wegen eines durch den Mitgesellschafter verursachten Schadens oder der Anspruch auf Rückzahlung eines dem Mitgesellschafter gewährten Einlagenvorschusses (MüKo/Schäfer § 733 Rz 8).

 

Rn 5

Nach § 733 I 2 ist für noch nicht fällige oder str Verbindlichkeiten das zur Berichtigung Erforderliche zurückzubehalten. Mangels abw Vereinbarung sind die erforderlichen Gelder nach § 372 zu hinterlegen. Die Abwicklungsgesellschaft besteht für die Dauer der Hinterlegung fort, es sei denn, die Rücknahme des hinterlegten Betrages ist ausgeschlossen (BayObLG WM 79, 655).

C. Rückerstattung der Einlagen.

 

Rn 6

Nach § 733 II sind den Gesellschaftern die Einlagen (dh die vermögenswerten Beiträge der Gesellschafter, § 706 Rn 1) zurückzuerstatten, soweit sie hiervon nicht nach 3 ausgenommen sind. Nicht zu den Einlagen iSd § 733 zählen die nur dem Wert nach eingebrachten Gegenstände, die nach richtiger Auffassung bereits nach § 732 zurückzugeben sind (§ 732 Rn 2).

 

Rn 7

Nicht nur Geldeinlagen, sondern auch Sacheinlagen sind in Geld zurückzuerstatten, Sacheinlagen in Höhe ihres Werts im Zeitpunkt der Einbringung. Dabei wird es vorrangig auf die Festsetzung des Werts im Gesellschaftsvertrag ankommen, andernfalls ist der damalige tatsächliche Wert der Sacheinlage zu ermitteln. Bei offensichtlich steuerlich motivierter Einlage zum (niedrigeren) Buchwert s...

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