Rn 6

Nach Auflösung der GbR können Ansprüche der Gesellschafter gegen die GbR oder Mitgesellschafter nicht mehr selbstständig durch Leistungsklage durchgesetzt werden (sog Durchsetzungssperre, BGH NJW 08, 2987 [BGH 07.04.2008 - II ZR 181/04] Rz 30; NJW 98, 376 [BGH 02.10.1997 - II ZR 249/96]). Möglich ist vielmehr nur die Feststellung im Wege der Feststellungsklage (BGH NJW 00, 2586 [BGH 15.05.2000 - II ZR 6/99] Rz 14; WM 98, 1020, 1025 [BGH 05.03.1998 - I ZR 250/95]). Damit sollen wechselseitige Zahlungen im Abwicklungsstadium vermieden werden und ein Ausgleich erst nach Saldierung der Ansprüche und Gegenansprüche im Zuge der Schlussabrechnung erfolgen. Die Durchsetzungssperre erstreckt sich auf alle gesellschaftsvertraglichen Ansprüche wie zB auf Aufwendungsersatz (BGH NJW-RR 86, 456), Gewinn (Hamm NZG 02, 419 [OLG Hamm 07.02.2002 - 27 U 127/01]), Ausgleich infolge einer Inanspruchnahme durch Gläubiger nach § 426 (BGH NJW 88, 1375, 1377 [BGH 15.01.1988 - V ZR 183/86]) oder Schadensersatz aus dem Gesellschaftsverhältnis gegen die GbR (BGH WM 84, 1605, 1606) oder Mitgesellschafter (BGH NZG 03, 215 [BGH 04.11.2002 - II ZR 210/00]), nicht aber auf den Schadensersatzanspruch der GbR gegen den Gesellschafter (BGH DtStR 13, 600). Die Durchsetzungssperre gilt nicht für Drittgläubigeransprüche eines Gesellschafters, weil sich hier Berechtigter und Verpflichteter wie fremde Dritte ggü stehen (BGH ZIP 06, 994, 996; NZG 08, 68 f, so schon früher das Schrifttum, vgl MüKo/Schäfer § 730 Rz 53). Die Rspr macht zahlreiche Ausnahmen von der Durchsetzungssperre, wenn ihr Zweck, ein Hin- und Herzahlen zu verhindern, im konkreten Fall nicht einschlägig ist, so zB wenn der geforderte Betrag dem Gesellschafter mit Sicherheit auch nach den anstehenden Saldierungen zusteht (BGH NJW-RR 93, 1187), bei der zweigliedrigen GbR zwar Verbindlichkeiten bestehen, aber kein Vermögen mehr vorhanden ist (BGH WM 06, 2359 f; 06, 433 f) oder bei einem Anspruch eines Gesellschafters, der gem Gesellschaftsvertrag an den Verlusten nicht teilnimmt (BGH WM 67, 346, 347; zu weiterer Kasuistik s MüKo/Schäfer § 730 Rz 54 ff).

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