Gesetzestext

 

1Gegenstände, die ein Gesellschafter der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat, sind ihm zurückzugeben. 2Für einen durch Zufall in Abgang gekommenen oder verschlechterten Gegenstand kann er nicht Ersatz verlangen.

 

Auflösungbeschluss. (zum 1.1.24)

Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, muss ein Beschluss, der die Auflösung der Gesellschaft zum Gegenstand hat, mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen gefasst werden.

A. § 732 S 1.

 

Rn 1

In dem dispositiven § 732 1 geht es um die Rückgabe von Gegenständen, die ein Gesellschafter der GbR nur zum Gebrauch überlassen, also nicht in das Gesamthandsvermögen übertragen hat, und die nicht durch bestimmungsgemäße Verwendung oder Zufall untergegangen sind. Die Rückgabe geschieht außerhalb der Auseinandersetzung und zeitlich vorverlagert (BGH NJW 81, 2802 [BGH 29.06.1981 - II ZR 165/80]), wenn nicht der Gegenstand während oder für die Liquidation erforderlich ist. Keine Gebrauchsüberlassung iSv 1 liegt vor, wenn ein Gegenstand aufgrund eines Drittgeschäfts vermietet wurde. Die GbR hat ein Zurückbehaltungsrecht, wenn der anspruchsberechtigte Gesellschafter mit großer Wahrscheinlichkeit iRd Schlussabrechnung zur Zahlung eines Nachschusses verpflichtet ist (BGH NJW 98, 1551, 1552 [BGH 12.01.1998 - II ZR 98/96]).

 

Rn 2

Nach vordringender Auffassung soll 1 entspr auch auf Gegenstände angewandt werden, die ein Gesellschafter dem Werte nach in die GbR eingebracht hat, was sein dingliches Recht unberührt lässt. Während die Rspr und die früher hM in diesem Fall § 733 II 2 anwenden möchte (BGH WM 65, 744, 745 f), sprechen mit der vordringenden Auffassung in der Lit die besseren Gründe dafür, auch diesem Gesellschafter einen Rückgabeanspruch analog § 732 1 zu gewähren, wobei der Wert des Gegenstands von seinem Kapitalkonto abzuziehen ist (Erman/Westermann § 706 Rz 8; MüKo/Schäfer § 732 Rz 10 mwN). Denn es wäre widersinnig, ihm das Eigentum am eingebrachten Gegenstand gerade im Liquidationsstadium der GbR zu entziehen.

B. § 732 S 2.

 

Rn 3

Der ebenfalls dispositive § 732 2 legt dem überlassenden Gesellschafter das Risiko für den zufälligen Untergang oder die Verschlechterung des Gegenstands auf, wozu auch der bestimmungsgemäße Verbrauch oder übliche Abnutzung zählen. Das Risiko der fehlenden Nutzungsmöglichkeit liegt dagegen bei der GbR (Soergel/Hadding/Kießling § 732 Rz 5). Ist der Untergang oder die Verschlechterung durch einen Angestellten oder Geschäftsführer (§ 708) der GbR verschuldet, so haftet diese nach § 278 auf Schadensersatz.

C. MoPeG.

 

Rn 4

Der Kern des Regelungsgedankens des § 732 findet sich ab 1.1.24 in veränderter Weise in § 736d V nF wieder.

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