Gesetzestext

 

1Haben die Teilhaber das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt, so wirkt die Vereinbarung auch für und gegen die Sondernachfolger. 2Hat ein Gläubiger die Pfändung des Anteils eines Teilhabers erwirkt, so kann er ohne Rücksicht auf die Vereinbarung die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, sofern der Schuldtitel nicht bloß vorläufig vollstreckbar ist.

 

Rn 1

Wie § 746 für Vereinbarungen zu Verwaltung und Nutzung schützt § 751 1 eine Vereinbarung, die die Aufhebung beschränkt, vor Umgehung durch Übertragung. Ist der gemeinschaftliche Gegenstand ein Grundstück, ist der Erwerber nur bei Eintragung der Belastung im Grundbuch (§ 1010 I) gebunden. Bei anderen Gemeinschaften wirkt der Ausschluss auch ggü einem gutgläubigen Erwerber (RGZ 78, 273, 275). Teilungsvereinbarungen erfasst 1 nicht (Köln OLGZ 70, 276).

 

Rn 2

S 2 bestimmt eine Ausnahme für Vollstreckungsgläubiger, die ebenso für den Gläubiger eines vertraglichen Pfandrechts nach Eintritt der Pfandreife (§ 1258 II 2, § 1273 II) gilt. Die anderen Teilhaber haben die Abwendungsbefugnis des § 268 und erwerben damit die Forderung. Str ist, ob auch der Teilhaber mit Vollstreckung der übernommenen Forderung die Ausnahme des 2 nutzen kann (so Staud/Eickelberg § 751 Rz 12; aA MüKo/Schmidt § 751 Rz 6).

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