Gesetzestext

 

1Der Auftrag erlischt im Zweifel nicht durch den Tod oder den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers. 2Erlischt der Auftrag, so hat der Beauftragte, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, die Besorgung des übertragenen Geschäfts fortzusetzen, bis der Erbe oder der gesetzliche Vertreter des Auftraggebers anderweit Fürsorge treffen kann; der Auftrag gilt insoweit als fortbestehend.

 

Rn 1

§ 672 1 enthält eine Auslegungsregel. Danach hat der Tod des Auftraggebers für den Bestand des Auftragsverhältnisses nur Bedeutung, wenn das Ereignis als Beendigungsgrund besonders vereinbart ist oder sich solches aus den Umständen ergibt (Hamm NJW-RR 03, 800 [OLG Hamm 17.09.2002 - 15 W 338/02]). Gleiches gilt bei nachträglich eintretender Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers und im Bereich einer nachträglich angeordneten Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt (§ 1825; hM: vgl nur Staud/Martinek/Omlor § 672 Rz 9). Bei Insolvenz des Auftraggebers gilt § 115 InsO (Grundsatz: Erlöschen). § 672 2 schützt die Interessen des Auftraggebers (bzw seiner Erben), falls der Auftrag erlischt.

 

Rn 2

Ergibt sich unter Berücksichtigung aller Umstände der Fortbestand des Auftrags, tritt der Erbe (§ 1922) in die Rechtsstellung des Auftraggebers ein. In anderen Fällen nimmt der gesetzliche Vertreter die Rechte und Pflichten des Auftraggebers wahr. An bereits vor dem Ereignis erteilte Weisungen bleibt der Beauftragte gebunden. Unter den Voraussetzungen des § 671 ist der Widerruf des Auftrags, aber auch der Widerruf einer Weisung möglich. Ein vollständiger Verzicht auf das Widerrufsrecht mit Bindung für die Erben ist nicht möglich (BGH NJW 75, 382). Ein unwiderruflicher Auftrag zur Nachlassverwaltung kann nur durch formwirksame Einsetzung als Testamentsvollstrecker erfolgen (RGZ 139, 41). Eine Verpflichtung des Beauftragten zur Nachfrage wegen der veränderten Umstände besteht nicht (BGHZ 127, 239; NJW 69, 1245). Eine rechtsgeschäftliche Vollmacht bleibt bestehen (§ 168).

 

Rn 3

Ist der Auftrag entgegen der Auslegungsregel erloschen, treffen den Beauftragten Notbesorgungspflichten zur Abwendung von Gefahren, die mit einem Aufschub verbunden sind. Für diese Maßnahmen (nur insoweit) gilt der Auftrag als fortbestehend. Das Auftragsrecht bleibt anwendbar (zB § 670). Mit anderen Maßnahmen kann der Beauftragte in den Schutzbereich des § 674 fallen. Bei zu vertretender Verletzung der Verpflichtung zur Gefahrenvorsorge und -abwehr hat der Auftraggeber einen vertraglichen Schadensersatzanspruch (§ 280 I).

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