Gesetzestext

 

1Der Testamentsvollstrecker kann das Amt jederzeit kündigen. 2Die Kündigung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. 3Die Vorschrift des § 671 Abs. 2, 3 findet entsprechende Anwendung.

 

Rn 1

Der Testamentsvollstrecker darf nach § 2226 wie ein Beauftragter jederzeit kündigen, jedoch nach 3, § 671 II nicht zur Unzeit. Kündigung zur Unzeit begründet (nur) eine Schadensersatzpflicht des Kündigenden nach § 671 II 2. Erklären muss der Testamentsvollstrecker die Kündigung zwar ggü dem Nachlassgericht, jedoch weder in bestimmter Form noch auch nur ausdrücklich (wenn also zB der Testamentsvollstrecker bei der Anhörung im Verfahren nach § 2227 sagt, mit dem Nachlass wolle er sowieso nichts mehr zu tun haben). Die Erklärung ist unwiderruflich, aber ggü dem Nachlassgericht anfechtbar, freilich uU mit der Folge einer Schadensersatzpflicht nach §§ 2219, 671 II.

 

Rn 2

Auf das Kündigungsrecht kann der Testamentsvollstrecker vertraglich ggü dem Erblasser oder den Erben verzichten. Dann bleibt ihm aber die Kündigung aus wichtigem Grund nach § 671 II möglich. Auch eine vertragliche Verpflichtung zur Amtsniederlegung ist möglich und erzwingbar (BGHZ 25, 275, 281), es sei denn die Vereinbarung macht die vom Erblasser gewünschte unabhängige Amtsführung des Testamentsvollstreckers völlig zunichte, zB bei einer Verpflichtung zur Niederlegung auf bloßes Verlangen zu beliebiger Zeit.

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