Leitsatz (amtlich)

Ansprüche des Erben gegen den Testamentsvollstrecker gem. § 2218 BGB, für die auf auftragsrechtliche Vorschriften verwiesen wird, unterliegen nicht als erbrechtliche Ansprüche i.S.v. § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB der dreißigjährigen Verjährungsfrist, sondern der Regelverjährung nach § 195 BGB.

 

Normenkette

BGB § 197 Abs. 1 Nr. 2, §§ 666, 2218

 

Verfahrensgang

LG Mannheim (Urteil vom 14.06.2005; Aktenzeichen 8 O 118/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 18.04.2007; Aktenzeichen IV ZR 279/05)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Mannheim vom 14.6.2005 - 8 O 118/05 - wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Zwangsvollstreckung kann gegen Sicherheitsleistung von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt den Beklagten, der bis 4.8.1998 Testamentsvollstrecker hinsichtlich des Erbteils (1/3) des Klägers am Nachlass des am 21.3.1989 verstorbenen W.L. (Erblasser) war, auf Auskunft und Rechenschaft in Anspruch.

Der Beklagte hat Erfüllung der Ansprüche eingewandt und sich auf Verjährung berufen (drei Jahre gem. §§ 195, 199 BGB).

Das LG hat die Klage abgewiesen, weil der Anspruch aus §§ 22218 Abs. 1, 666 BGB nach der dreijährigen Regelverjährung des seit 1.1.2002 geltenden Rechts (§ 195 BGB) verjährt sei.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen und des streitigen Parteivorbringens im Einzelnen, der erstinstanzlich gestellten Anträge und der Entscheidungsgründe wird auf das vom Kläger mit der Berufung angefochtene Urteil des LG Bezug genommen.

Zur Begründung seines Rechtsmittels nimmt der Kläger auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug und vertieft seine Rechtsansicht, dass die Verjährung gem. § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB dreißig Jahre betrage, weil es sich um einen erbrechtlichen Anspruch im Sinne dieser Vorschrift handle.

Der Kläger stellt folgende Anträge:

1. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger unter Vorlage einer geordneten Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben eine Abrechnung über die vom Beklagten als Testamentsvollstrecker für den 1/3-Erbteil des Klägers als Nacherbe des am 21.3.1989 in M.-F. verstorbenen W.L. getätigten Geschäfte in der Zeit vom 29.10.1997 bis 3.8.1998 zu erteilen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ggü. Auskunft über den Bestand des 1/3-Erbteils am Nachlass des am 21.3.1989 in Mannheim-Freudenheim verstorbenen W.L. durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses zu erteilen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines gegenteiligen Rechtsstandpunkts.

Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Das LG hat zutreffend entschieden, dass der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch des Klägers aus § 2218 i.V.m. § 666 BGB mit Ablauf des 31.12.2004 gem. § 195 BGB i.V.m. der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB verjährt ist. Da nach altem Recht (bis 31.12.2001) die Regelverjährung von dreißig Jahren gem. § 195 BGB a.F. galt, war der Anspruch des Klägers am 31.12.2001 noch nicht verjährt, so dass sich nunmehr die Verjährung nach den neuen Verjährungsvorschriften bestimmte. Die Regelverjährung von drei Jahren gem. § 195 BGB lief somit zu dem genannten Zeitpunkt, also vor Klageerhebung am 13.4.2005 ab.

Der Senat tritt den Ausführungen des LG zur Begründung seines Ergebnisses vollinhaltlich bei und nimmt hierauf Bezug. Sie lassen eine Rechtsverletzung (§§ 513, 546 ZPO) nicht erkennen. Die Berufungsangriffe bleiben demgegenüber ohne Erfolg. Entscheidend ist, ob es sich bei den Klageansprüchen aus §§ 2218, 666 BGB um "erbrechtliche Ansprüche" i.S.d. § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB handelt. Im Bejahungsfalle gälte die Sonderverjährung von dreißig Jahren. Die Frage ist jedoch zu verneinen. Der Begriff der "erbrechtlichen Ansprüche" ist im Gesetz nicht definiert. Seine Bestimmung ist umstritten. Der Gesetzgeber hat die Herausnahme "erbrechtlicher Ansprüche" aus der Regelverjährung damit begründet, dass sich im Erbrecht "die maßgeblichen Verhältnisse mitunter erst lange Zeit nach der Entstehung des Anspruchs klären lassen, z.B .... infolge späteren Auffindens eines Testaments" (Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 14/6040, 106).

Dieses Motiv des Gesetzgebers ist mit einer gesetzlichen Definition dessen, was erbrechtliche Ansprüche sind, nicht gleich zu setzen. Der Begriff ist daher nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes zu bestimmen (Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., Einl. vor § 1 Rz. 46).

Für den Schadensersatzanspruch gegen den Testamentsvollstrecker wegen Pflichtverletzungen gem. § 2219 BGB wird - wohl überwiegend - angenommen, es handle sich um einen erbrechtlichen Anspruc...

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