Gesetzestext

 

(1) Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker ermächtigen, einen oder mehrere Mitvollstrecker zu ernennen.

(2) Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker ermächtigen, einen Nachfolger zu ernennen.

(3) Die Ernennung erfolgt nach § 2198 Abs. 1 Satz 2.

 

Rn 1

Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker testamentarisch ermächtigen, seinerseits weitere Vollstrecker (als Mitvollstrecker nach § 2224) oder einen Nachfolger beim Ende der eigenen Vollstreckertätigkeit zu bestimmen. Der Testamentsvollstrecker hat es hiermit zugleich in der Hand, ob überhaupt weitere Vollstrecker bestimmt werden. Da der Gebrauch der Ermächtigung Teil der Vollstreckertätigkeit ist (und auch nur solange besteht, wie das Vollstreckeramt andauert), haftet der Testamentsvollstrecker – anders als der Dritte nach § 2198 – den Erben für eine sorgfältige Auswahl nach § 2219. Für das Unterlassen einer Vollstreckerbestimmung soll nach manchen (NK/Kroiß Rz 4 m Fn 15) etwas anderes gelten. Bei der Pflichtverletzung nach § 2219 wird aber auch sonst nicht zwischen ›falschem‹ Tun und Unterlassen unterschieden. Soll der Testamentsvollstrecker die Befugnis erst nach Ende seiner Amtszeit haben, liegt ein Fall des § 2198 vor. Steht das Recht aus § 2199 mehreren Vollstreckern zu, muss sich aus der Ermächtigung durch den Erblasser (uU im Wege der Auslegung) ergeben, ob diese durch Mehrheitsbeschluss oder einstimmig ausgeübt werden soll (Staud/Dutta Rz 5).

 

Rn 2

Aus der Verweisung in III ergibt sich, dass dem neu bestimmten Vollstrecker das Amt nicht vom Bestimmenden übertragen, sondern als neues Amt verliehen wird. Bei Einräumung der Befugnis nach I an den alleinigen Vorerben besteht nicht das konstruktive Hindernis, dass der Vorerbe ohne einen Mitvollstrecker gar nicht Testamentsvollstrecker sein könnte (so aber Zweibr ZEV 01, 27). Denn die Befugnis soll gerade die Bedenken gegen die alleinige Testamentsvollstreckerstellung des Vorerben überwinden. Die Bestimmung nach II kann der Bestimmende nach entspr Willen des Erblassers auf einen engen Wirkungskreis begrenzen.

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