Gesetzestext

 

(1) 1Der Erblasser kann die Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers einem Dritten überlassen. 2Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht; die Erklärung ist in öffentlich beglaubigter Form abzugeben.

(2) Das Bestimmungsrecht des Dritten erlischt mit dem Ablauf einer ihm auf Antrag eines der Beteiligten von dem Nachlassgericht bestimmten Frist.

 

Rn 1

Anders als nach § 2065 für die Bestimmung des Erben ermöglicht § 2198 für die Benennung des Testamentsvollstreckers (nicht: die Anordnung der Testamentsvollstreckung überhaupt) eine ›Delegation‹ vom Erblasser auf Dritte, um so insb ungewissen künftigen Anforderungen gerecht werden zu können. Bestimmungsbefugt kann jeder sein, der geschäftsfähig ist, auch eine juristische Person und auch ein Erbe, nicht aber der Notar, der die letztwillige Verfügung beurkundet, wegen § 7 BeurkG (BGH NJW 13, 52 [BGH 10.10.2012 - IV ZB 14/12], anders in gesonderter Verfügung BGH NJW 22, 1450 [BGH 23.02.2022 - IV ZB 24/21]). In der Auswahl des Testamentsvollstreckers ist der Dritte an die vom Erblasser angegebenen Kriterien gebunden, sonst völlig frei einschließlich der Möglichkeit, sich selbst zu benennen. Auch mehrere Testamentsvollstrecker neben- oder hintereinander können bestellt werden. Eine Haftung des Dritten kommt nur nach § 826 in Betracht. Ist der Testamentsvollstrecker unbefristet bestimmt, kann er nur noch nach § 2227 entlassen werden.

 

Rn 2

Die Ausübung des Bestimmungsrechts durch den Dritten ist amtsempfangsbedürftig und formgebunden, I 2. Dass die Erklärung ggü dem nach § 343 FamFG örtlich zuständigen Nachlassgericht abzugeben ist, entspricht der Regelung für andere erbrechtliche Gestaltungserklärungen wie die Anfechtung (§ 2081 I) oder die Ausschlagung (§ 1945 I). Nach dem Zugang ist die Erklärung unwiderruflich. Die öffentliche Beglaubigung nach § 129 ist gerade für die dem Nachlassgericht ggü abzugebende Erklärung vorgesehen. Dennoch lässt man die Ablieferung öffentlicher Urkunden (zB eines notariellen Testaments) beim Nachlassgericht genügen. Hat der Erblasser eine öffentliche Beurkundung der Erklärung vorgeschrieben, genügt die Beglaubigung für die Sicherheit der Erklärung (Erman/Schmidt Rz 3). Für ausreichend gehalten hat zB das OLG Stuttgart (NJW-RR 86, 7 [OLG Stuttgart 17.09.1985 - 8 W 174/85]) die Erklärung durch den Präsidenten eines OLG als Behördenleiter mit der Befugnis, öffentliche Urkunden zu errichten (Bedenken zu diesen und ähnlichen Fällen bei NK/Kroiß Rz 5).

 

Rn 3

Zur Klärung einer Ungewissheit über den Testamentsvollstrecker gibt II den Beteiligten das Recht, beim Nachlassgericht eine Fristsetzung zur Ausübung der Befugnis nach I zu bestimmen. Beteiligt ist nach § 345 III FamFG nur noch der Erbe, nach BGH (NJW-RR 13, 905) aber auch ein Vermächtnisnehmer, folglich auch ein Pflichtteilsberechtigter, sogar andere Nachlassgläubiger (BGHZ 35, 296, zweifelhaft). Eine schon vom Erblasser gesetzte Frist kann vom Nachlassgericht verkürzt oder verlängert werden (einschränkend NK/Kroiß Rz 7 mit Fn 24). Übt der Dritte innerhalb der Frist das Bestimmungsrecht nicht aus oder weigert er sich, die Bestimmung vorzunehmen, erlischt das Bestimmungsrecht. Der Dritte kann nicht zur Ausübung des Bestimmungsrechts gezwungen werden. Allenfalls indirekter Druck ist denkbar durch eine Verbindung mit Zuwendungen für den Bestimmungsberechtigten selbst, etwa unter der aufschiebenden Bedingung der Testamentsvollstreckerbestimmung (NK/Kroiß Rz 11).

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