Gesetzestext

 

(1) Die Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht; die Erklärung ist zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben.

(2) Die Niederschrift des Nachlassgerichts wird nach den Vorschriften des Beurkundungsgesetzes errichtet.

(3) 1Ein Bevollmächtigter bedarf einer öffentlich beglaubigten Vollmacht. 2Die Vollmacht muss der Erklärung beigefügt oder innerhalb der Ausschlagungsfrist nachgebracht werden.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Der Erbe kann den ohne sein Zutun kraft Gesetzes eingetretenen Erbanfall durch Ausschlagung beseitigen, so dass der Anfall als nicht erfolgt gilt, § 1953 I. Wegen dieser statusrechtlichen Wirkung ist die Ausschlagungserklärung im Interesse der Rechtssicherheit formgebunden (Mot V 502).

B. Ausschlagungserklärung.

 

Rn 2

Die Ausschlagungserklärung ist eine einseitige, form- und fristgebundene, amtsempfangsbedürftige Willenserklärung. Maßgebend ist der für die Nachlassbeteiligten erkennbare Sinn der Erklärung (BayObLG FamRZ 03, 121). Sie wird erst wirksam, wenn sie dem Nachlassgericht zugeht, wobei sie unwirksam wird, wenn vorher oder gleichzeitig ein Widerruf bei Gericht eingeht.

C. Inhalt der Erklärung.

 

Rn 3

In der Ausschlagungserklärung muss der Erklärende zu erkennen geben, dass er nicht Erbe sein will, er die Erbschaft also nicht annehmen will. Es genügt, wenn sich die Bedeutung aus dem Erklärten ergibt; die Begriffe ›Ausschlagung‹ oder ›ausschlagen‹ sind hierfür nicht notwendig (Soergel/Naczinsky § 1945 Rz 4). Der Wille ist ggf durch Auslegung zu ermitteln, wobei widersprüchliche, dunkle und unklare Aussagen ungeeignet sind, die Wirkungen des § 1953 I herbeizuführen (BayObLGZ 77, 168).

 

Rn 4

Bei der Auslegung einer nicht eindeutigen Erklärung ist auf das allg Verständnis abzustellen; Umstände, die außerhalb der Erklärung liegen, sind nicht zu berücksichtigen, da sie idR den Nachlassbeteiligten nicht zugänglich sind (Brandbg FamRZ 97, 1023; aA MüKo/Leipold § 1945 Rz 3). Da es sich bei der Ausschlagung um das Gegenstück der Annahme handelt, muss die Erklärung, die Erbschaft nicht annehmen zu wollen, genügen (Grüneberg/Weidlich § 1945 Rz 1).

 

Rn 5

[nicht besetzt]

 

Rn 6

Eine Ausschlagung ist, wenn keine weiteren Umstände die Erklärung begleiten, nicht anzunehmen, wenn der Erbe lediglich erklärt, er verzichtet auf die Herausgabe des Nachlasses und erkläre sich wegen aller Erbansprüche an den Ehegatten des Verstorbenen für befriedigt (KG OLG 30, 167). Bei mehrfacher Ausschlagung ist die zweite Rechtshandlung zunächst unbeachtlich; sie kann aber, wenn sich herausstellt, dass die erste unwirksam war, Wirksamkeit erlangen (Grüneberg/Weidlich § 1945 Rz 1).

D. Ausschlagungsberechtigter.

 

Rn 7

Ausschlagungsberechtigt ist ausschließlich der geschäftsfähige Erbe, der sich aber eines Vertreters bedienen kann (Abs 3). Das Recht zur höchstpersönlichen Entscheidung über eine Ausschlagung verbleibt dem Erben auch im Insolvenzfall und geht nicht auf den Insolvenzverwalter über (BGH NJW 13, 692; Ivo ZErb 03, 250). Die Ausschlagung ist nicht wegen Sittenwidrigkeit nichtig, wenn der Ausschlagende Sozialhilfeempfänger ist (vgl § 1942 Rn 2).

 

Rn 8

Der beschränkt Geschäftsfähige kann nur mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters ausschlagen. Eine nachträgliche Zustimmung ist nach § 111 nicht möglich. Nach § 130 II analog wird die Ausschlagungserklärung wirksam, wenn sie vom gesetzlichen Vertreter vor der Volljährigkeit des Ausschlagungsberechtigten abgegeben wird, dem Nachlassgericht aber erst danach zugeht (Karlsr FamRZ 65, 573).

 

Rn 9

Für den Geschäftsunfähigen (zum Vorsorgebevollmächtigten Rn 14) kann nur der gesetzliche Vertreter, bei mehreren alle zusammen (§ 1944 Rn 14), die Erbschaft ausschlagen (BayObLGZ 77, 163). Ist die Vermögenssorge nach § 1638 beschränkt, umfasst dies auch das Ausschlagungsrecht (BGH NJW 16, 3032 [BGH 29.06.2016 - XII ZB 300/15]). Die Ausschlagung nur eines Elternteils ist bei gemeinsamer elterlicher Sorge unwirksam; eine formlose Zustimmung des anderen Elternteils zur Ausschlagung genügt nicht (MüKo/Leipold § 1945 Rz 12). IFd Bevollmächtigung des anderen Elternteils ist III zu beachten. Können sich die sorgeberechtigten Eltern nicht einigen, kommt eine gerichtliche Übertragung der Entscheidungsbefugnis nach § 1628 in Betracht; erfolgte die Ausschlagung auf der Grundlage einer im einstweiligen Anordnungsverfahren übertragenen Entscheidungsbefugnis und wird diese im Hauptsacheverfahren aufgehoben, bleibt die Ausschlagung wirksam (Hamm NJW 02, 2477 [OLG Hamm 16.04.2002 - 15 W 38/02]).

 

Rn 10

Wird durch die Ausschlagung des Kindes nun der Elternteil zum Erben berufen, ist er nicht von der Vertretung ausgeschlossen, weil § 181 bei der Ausschlagung weder direkt noch seinem Schutzzweck nach anwendbar und ein Fall der §§ 1629 II, 1824) nicht gegeben ist (BayObLG RPfleger 83, 482). Allerdings bedürfen die Eltern für die Ausschlagung grds der familiengerichtlichen Genehmigung, es sei denn, das Kind wurde allein deshalb Erbe, weil ein Elternteil sein eigenes Erbrecht ausgeschlagen hat (§ 1643 III 1; dazu Naumbg FamRZ 07, 1047); in diesem Fall ist ...

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