Gesetzestext

 

(1) 1Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. 2Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.

(2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.

(3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.

A. Normzweck.

 

Rn 1

In den §§ 130132 ist bestimmt, von welchem Zeitpunkt an eine Willenserklärung rechtliche Wirkungen entfaltet. Nach dem Wortlaut von § 130 ist zwischen nicht empfangsbedürftigen und empfangsbedürftigen Willenserklärungen und bei Letzteren weiter zwischen Erklärungen ggü Anwesenden und Abwesenden zu unterscheiden. Normiert sind insb die Wirkungen von Abgabe und Zugang einer empfangsbedürftigen Willenserklärung unter Abwesenden sowie die Schranken eines Widerrufs (Medicus/Petersen AT Rz 257 f). Unter welchen Voraussetzungen eine nicht empfangsbedürftige Willenserklärung wirksam wird, ist ungeregelt. Es genügt eine Vollendung des Erklärungsvorgangs, also die Abgabe der Erklärung (MüKo/Einsele § 130 Rz 5). Offengeblieben sind auch die Anforderungen an eine wirksame empfangsbedürftige Willenserklärung unter Anwesenden. Va sind die Voraussetzungen an die Abgabe und den Zugang einer empfangsbedürftigen Willenserklärung ungeregelt, worum sich die meisten Probleme ranken.

B. Anwendungsbereich.

I. Grundsatz.

 

Rn 2

§ 130 gilt für empfangsbedürftige sowie amtsempfangsbedürftige Erklärungen, § 130 III (Rn 22), und ist auf geschäftsähnliche Handlungen entspr anwendbar (BGH NJW 87, 2236 [BGH 13.05.1987 - VIII ZR 137/86]). Eine – inhaltlich kaum abweichende – Zugangsfiktion regelt § 312e I 2. Bei Benachrichtigungen gem § 666 bzw im Wertpapiergeschäft soll kein Zugang gem § 130 erforderlich sein (BGHZ 151, 9 f). Umgekehrt genügt eine wirksame Willenserklärung nach § 130 noch nicht, wenn eine Regelung zusätzlich positive Kenntnis verlangt, so § 407 (BAG NJW 85, 824). Bei der arbeitsrechtlichen Abmahnung ist über den Zugang hinaus eine Kenntnisnahme erforderlich (BAG NJW 85, 824 [BAG 09.08.1984 - 2 AZR 400/83]). Auf öffentlich-rechtliche Verträge ist § 130 entspr anwendbar, § 62 2 VwVfG.

 

Rn 3

Prozesshandlungen unterliegen den besonderen Vorschriften des Prozessrechts, die für eine Anwendung von § 130 grds keinen Raum lassen. Bei Prozesshandlungen mit Doppelnatur, also Prozessvergleichen, gilt für das materiellrechtliche Geschäft § 130 (BRHP/Wendtland § 130 Rz 4). Den Empfänger eines Widerrufs können die Parteien im Vergleich bestimmen (BGH NJW 80, 1754 [BGH 25.01.1980 - V ZR 161/76]). Fehlt eine Vereinbarung, ist ggü dem Gegner zu widerrufen (BGH ZZP 71, 455). Für den Widerruf ggü dem Gegner gilt § 130. Auf materiellrechtliche Geschäfte im Prozess ist § 130 anzuwenden, so etwa bei der Erklärung der Aufrechnung, die von ihrer prozessualen Geltendmachung zu unterscheiden ist.

II. Ausnahmen.

 

Rn 4

Nach den §§ 121 I 2, 355 I 2 Hs 2 sowie § 377 IV HGB genügt die rechtzeitige Absendung der Erklärung. Die Erklärung wird erst mit Zugang wirksam, doch trägt der Empfänger das Verzögerungsrisiko (BGHZ 101, 53).

III. Disponibilität.

 

Rn 5

Die Zugangsregelung ist dispositiv. Bei formbedürftigen Willenserklärungen ist zwar nicht die Formvorschrift, wohl aber der Zugang der Erklärung in der gehörigen Form disponibel (BGHZ 130, 75; Armbrüster NJW 96, 439). In AGB dürfen nach § 309 Nr 13 keine besonderen Zugangserfordernisse und gem § 308 Nr 6 keine Zugangsfiktionen vereinbart werden. Das Widerrufsrecht nach § 130 I 2 kann bei Online-Auktionen durch AGB abbedungen werden (KG NJW 05, 1054 [OLG Nürnberg 11.01.2005 - 7 WF 3827/04]; aA Grüneberg/Ellenberger § 130 Rz 19).

C. Willenserklärung ggü einem Abwesenden.

I. Abgabe.

 

Rn 6

Zuvorderst muss die Erklärung vom Erklärenden willentlich nach außen erkennbar gemacht werden, wobei an ihrer Endgültigkeit keine vernünftigen Zweifel bestehen dürfen (Wolf AT § 33 Rz 2). Dies unterscheidet die Willenserklärung von Entwürfen oder Informationen (BGH DNotZ 83, 624 f). Zur Abgabe einer nicht empfangsbedürftigen Erklärung muss nur dieser Erklärungsvorgang, die Entäußerung, vollendet sein. Eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist erst abgegeben, wenn sie entäußert und vom Erklärenden willentlich so in Richtung auf den Empfänger in Bewegung gesetzt ist, dass er mit einem Empfang beim Adressaten rechnet und rechnen darf (BGHZ 65, 14 f; BGH NJW 79, 2033; WM 83, 712; NJW-RR 03, 384; bei einer E-Mail muss der endgültige Sendebefehl erteilt sein, Ultsch NJW 97, 3007), anders wenn sie einem Dritten ggü abgegeben wird, der weder Empfangsvertreter noch Empfangsbote ist. Dazu muss die Erklärung auch an den Empfänger gerichtet sein (BGH NJW 89, 1671 f [BGH 28.02.1989 - XI ZR 80/88]).

 

Rn 7

Ist das Inverkehrbringen der Erklärung dem Erklärenden nicht zurechenbar, liegt keine Willenserklärung vor (MüKo/Einsele § 130 Rz 14). Gelangt die Erklärung zwar nicht willentlich, aber in einer dem Erklärenden zuzurechnenden Weise in den Verkehr (abhand...

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