Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindesunterhalt und nachehelicher Unterhalt: internationale Zuständigkeit für Abänderungsklage. Kindesunterhalt und nachehelicher Unterhalt; hier: Internationale Zuständigkeit für Abänderungsklage

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Frage der internationalen Zuständigkeit für eine Abänderungsklage hinsichtlich eines Titels über Kindesunterhalt und nachehelichen Unterhalt.

 

Normenkette

EuGVVO Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Nr. 2; ZPO § 23a; EuGVVO Nr. 44/2001 Art. 2 Abs. 1; EuGVVO Nr. 44/2001 Art. 5 Nr. 2

 

Verfahrensgang

AG Schwabach (Beschluss vom 14.10.2004; Aktenzeichen 2 F 702/04)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 26.10.2004 gegen den Beschluss des AG - FamG - Schwabach vom 14.10.2004 (Az.: 2 F 702/04) wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die am 7.7.2000 geborene Antragsgegnerin zu 1) ist ein eheliches Kind des Antragstellers und der Antragsgegnerin zu 2). Die am 2.2.2000 geschlossene Ehe der Eltern der Antragsgegnerin zu 1) wurde mit Endurteil des AG - FamG - Schwabach vom 21.11.2002 (AG Schwabach v. 21.11.2002 - 2 F 634/02) geschieden. Das Urteil ist seit 21.11. bzw. 28.12.2002 rechtskräftig. Mit dem Scheidungsurteil wurde zugleich der Antragsgegnerin zu 2) die elterliche Sorge für die Antragsgegnerin zu 1) übertragen. Die Antragsgegnerin zu 2) ist tschechische Staatsangehörige und lebt mit der Antragsgegnerin zu 1) seit der Scheidung wieder in Tschechien.

Im Termin im Scheidungsverfahren vom 21.11.2002 haben die Parteien hinsichtlich der Unterhaltsansprüche der beiden Antragsgegnerinnen folgende Vereinbarung getroffen (wobei die umgekehrten Parteirollen im Scheidungsverfahren zu berücksichtigen sind):

1. Der Antragsgegner verpflichtet sich, ab 1.12.2002 zum dritten Werktag eines jeden Monats an die Antragstellerin für die gemeinsame Tochter A.W. geb. 2000 einen monatlichen Unterhalt i.H.v. 100 % des Regelbetrages der jeweiligen Altersstufe des § 1 der Regelbetrag-Verordnung zu bezahlen.

Derzeitiger Zahlbetrag: 188 Euro.

2. Der Antragsgegner verpflichtet sich, ab 1.12.2002 an die Antragstellerin spätestens zum dritten Werktag eines jeden Monats nachehelichen monatlichen Unterhalt i.H.v. 300 Euro abzgl. des gezahlten Kindesunterhalts für A. zu bezahlen.

Der nacheheliche Unterhalt beträgt zurzeit: 300 Euro abzgl. 188 Euro = 112 Euro.

Der Antragsteller ist Vater des am 15.6.2003 geborenen Kindes N.A.K. Nach den vorgelegten Unterlagen lebt er mit der Mutter dieses Kindes offensichtlich in einem Haushalt.

II. Mit Schriftsatz vom 24.8.2004 hat der Antragsteller beantragt, ihm Prozesskostenhilfe für eine Abänderungsklage zu bewilligen, wonach er an die Antragsgegnerin zu 1) nur noch 48,66 Euro und an die Antragsgegnerin zu 2) nur noch 20,26 Euro monatlich an Unterhalt zu zahlen habe. Zur Begründung hat er sich im Wesentlichen darauf berufen, dass er nunmehr für ein weiteres Kind unterhaltspflichtig sei und sein durchschnittliches Nettoeinkommen (genauso wie früher) nach zeitweiliger Arbeitslosigkeit 1.008,05 Euro betrage. Er ist der Auffassung, dass für seine Unterhaltsverpflichtungen allenfalls ein Betrag i.H.v. 117,65 Euro zur Verfügung stehe und er - bei Einsatzbeträgen von jeweils 269 Euro für die beiden Kinder und 112 Euro für die Antragsgegnerin zu 2) - allenfalls 18 % der Einsatzbeträge zahlen könne.

Im Rubrum seines Prozesskostenhilfeantrages hat der Antragsteller angegeben, dass beide Antragsgegnerinnen durch das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. vertreten würden. Dieses hat sich zwar zu dem Prozesskostenhilfegesuch geäußert, aber zugleich mitgeteilt, dass es von dem Antragsgegnerinnen für eine Vertretung im Abänderungsverfahren nicht bevollmächtigt sei.

III. Mit Beschluss vom 14.10.2004 hat das AG - FamG - Schwabach dem Antragsteller Prozesskostenhilfe versagt. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antragsteller nach dem Vergleich zur Zahlung von insgesamt 300 Euro monatlich verpflichtet sei und nach eigenen Angaben für das am 15.6.2003 geborene Kind monatlich 126 Euro bezahle. Zur Erfüllung seiner Unterhaltsverpflichtungen benötige der Antragsteller daher einen Betrag i.H.v. (840 Euro + 300 Euro + 126 Euro =) 1.266 Euro. Es sei davon auszugehen, dass es dem Antragsteller möglich sei, mit einer Ganztagstätigkeit ein entsprechendes Nettoeinkommen zu erzielen.

Gegen diesen am 18.10.2004 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 26.10.2004, bei Gericht eingegangen am 27.10.2004, sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung beruft er sich im Wesentlichen darauf, dass er für das am 15.6.2003 geborene weitere Kind keinen Barunterhalt entrichte. Er betreue das Kind vielmehr während der Zeit, in der seine neue Lebensgefährtin eine Teilzeittätigkeit ausübe. Eine Ausweitung seiner Teilzeitbeschäftigung sei ihm nicht möglich. Darüber hinaus müsse berücksichtigt werden, dass die Antragsgegnerinnen in Tschechien leben. Die Antragsgegnerin zu 2) bewohne dort mietfrei eine Eigentumswohnung und sei vermutlich auch wieder berufstätig.

IV. Die s...

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