Rn 14

Ist der Erbe minderjährig bzw geschäftsunfähig, kommt es auf die Kenntnis des gesetzlichen Vertreters an (Kobl FamRZ 08, 1031), also idR beider (sorgeberechtigter) Eltern (Celle FamRZ 10, 836 Frankf FamRZ 13, 403), bei unterschiedlichem Zeitpunkt der Kenntnisnahme ist der spätere Zeitpunkt maßgeblich (Frankf FamRZ 13, 403); hier findet der Rechtsgedanke des § 166 Anwendung, zumal auch für die Ausschlagung die Erklärung beider Erziehungsberechtigter erforderlich ist. Hat der voll geschäftsfähige Erbe einen Betreuer oder Bevollmächtigten, setzt nach teilw vertretener Auffassung sowohl die Kenntnis des Vertreters als auch die Kenntnis des geschäftsfähigen Erben die Frist in Lauf (Schlesw ZEV 09, 296; Rostock FamRZ 10, 1597). Maßgeblich ist dabei die früher ablaufende Frist. Der Erbe muss sich die Kenntnis des Bevollmächtigten, wenn die Vollmacht die Regelung des Erbfalls umfasst, zurechnen lassen, obwohl § 166, der nur die Rechtsfolgen einer Willenserklärung betrifft, nicht aber deren Unterlassung (MüKo/Leipold § 1944 Rz 14), keine Anwendung findet; die dem Vertreter anvertraute Willensentscheidung kann nicht von dem Wissen getrennt werden, das ihre Voraussetzung bildet (Rostock FamRZ 10, 1597). Auch hat der Bevollmächtigte den Erben die Kenntnis weiterzugeben (§ 666). Mit der Verkündung der letztwilligen Verfügung an einen Erben in seiner Funktion als gesetzlicher Vertreter eines Erben wird die Ausschlagungsfrist des Vertreters der zugleich Erbe ist nicht in Lauf gesetzt (München FamRZ 11, 678).

 

Rn 15

Die Frist beginnt für den Nacherben mit Kenntnis vom Eintritt des Nacherbfalls und des Berufungsgrundes, er kann aber gem § 2142 I bereits mit Eintritt des Erbfalls die Ausschlagung erklären (RGZ 59, 341). Wird der Erbe erst nach dem Tod des Erblassers geboren, beginnt die Ausschlagungsfrist nicht vor dessen Geburt und Kenntnis des gesetzlichen Vertreters (Erman/Schmidt § 1944 Rz 6 mwN). In gleicher Weise kann auch der Ersatzerbe schon vor dem Erbfall ausschlagen; will er ausschlagen, dann muss er es in jedem Fall nach dem Ersatzerbfall tun (NK-BGB/Ivo § 1944 Rz 5).

 

Rn 16

[nicht besetzt]

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