Kurzbeschreibung

Übersicht über die gesetzlichen Regelungen zur Testamentsvollstreckung - Wegweiser durch den Paragrafendschungel.

Wegweiser durch den Paragrafendschungel

1 Ernennung des Testamentsvollstreckers  
1.1 Allgemeine Voraussetzungen  
  durch den Erblasser durch Testament § 2197 BGB
  Bestimmung durch Dritten § 2198 BGB
  Bestimmung durch den Testamentsvollstrecker selbst für  
  Nachfolger oder Mitvollstrecker § 2199 BGB
  durch das Nachlassgericht § 2200 BGB
1.2 Unwirksamkeit der Ernennung  
  Geschäftsunfähigkeit u.ä. § 2201 BGB
1.3 Antritt des Amtes  
  Annahme und Ablehnung § 2202 BGB
2 Aufgabe des Testamentsvollstreckers  
2.1 Regelfall: Abwicklungsvollstreckung  
  Ausführung letztwilliger Verfügungen § 2203 BGB
  Auseinandersetzung des Nachlasses § 2204 BGB
2.1.1 Befugnisse hierfür – jedoch beschränkt durch seine Aufgabe  
  nur bis zur Ausführung der Erblasseranordnungen und  
  Erbauseinandersetzung:  
  Standardmäßig kraft Gesetzes:  
  Verwaltung des Nachlasses hierfür § 2205 BGB
  Eingehung von Verbindlichkeiten § 2206 BGB
  Änderung der Befugnisse durch Anordnung des Erblassers:  
  Anordnung erweiterter Verpflichtungsbefugnisse durch  
  den Erblasser § 2207 BGB
  Anordnung von Beschränkungen der Rechte durch den  
  Erblasser § 2208 BGB
2.2 Verwaltungsvollstreckung  
 

nur Verwaltung des Nachlasses ohne Auseinandersetzung, Aufgabe nicht Erbauseinandersetzung!

Befugnisse entsprechend der Zwecksetzung wie 2.1.1.
§ 2209 S. 1 1. HS. BGB
2.3 Dauervollstreckung  
  Verwaltung und Erledigung sonst zugewiesener  
  Aufgaben, insbesondere die Auseinandersetzung § 2209 S. 1 2. HS. BGB
  Befugnisse wie 2.1.1.  
3 Zeitliche Grenze  
  nur für Verwaltungs- bzw. Dauertestamentsvollstreckung  
  nach § 2209 BGB: grundsätzlich 30 Jahre § 2210 BGB
4 Verfügungsbeschränkung des Erben  
  Keine Verfügungsbefugnis des Erben § 2211 BGB
  Schutz des gutgläubigen Erwerbers:  
  nach §§ 2211 Abs. 2, 932 ff., 892 f., 1207 BGB
5 Prozessführungsbefugnis des Testamentsvollstreckers  
  Bei Aktivprozessen § 2212 BGB
  Für Passivprozesse § 2213 BGB
6 Eigengläubiger des Erben  
  Keine Pfändung bezüglich verwalteten Nachlass § 2214 BGB
7 Pflichten gegenüber den Erben  
  Nachlassverzeichnis § 2215 BGB
  Ordnungsgemäße Nachlassverwaltung § 2216 BGB
  Überlassung von Nachlassgegenständen § 2217 BGB
  Rechnungslegungspflicht, Rechtsverhältnis  
  zum Erben §§ 2218, 664, 666 bis 668, 670, 673 S. 2, 674 BGB
  Haftung § 2219 BGB
  (Un-)Abdingbarkeit § 2220 BGB
  Vergütung § 2221 BGB
8 Besondere Arten der Testamentsvollstreckung  
  Nacherbenvollstreckung § 2222 BGB
  Vermächtnisvollstreckung § 2223 BGB
  Mehrheit von Testamentsvollstreckern § 2224 BGB
9 Beendigung des Amtes  
  Erloschen durch Tod, Geschäftsunfähigkeit § 2225 BGB
  Kündigung §§ 2226, 671 Abs. 2, 3 BGB
  Entlassung § 2227 BGB
10 Akteneinsicht  
  Hinsichtlich bestimmter Erklärungen § 2228 BGB

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