Die Ernennung des Testamentsvollstreckers ist unwirksam, wenn er zu der Zeit, zu welcher er das Amt anzutreten hat, geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist oder nach § 1814[1] [Bis 31.12.2022: § 1896] zur Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten einen Betreuer erhalten hat.
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